RS OGH 1968/11/26 8Ob257/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1968
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1020
ABGB §1088

Rechtssatz

Allein die Vereinbarung zweier Vertragsteile, mit der Errichtung und grundsätzlichen Durchführung eines Liegenschaftskaufes einen bestimmten gemeinsamen Machthaber zu beauftragen - eine unzulässige Doppelvertretung kommt bei diesem eng begrenzten Auftragsgegenstand nicht in Frage - räumt dem so bezeichneten Machthaber keinerlei Rechte ein. Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zum Verkauf von Liegenschaften ist nur dann wirksam, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dienen soll (Letztere Voraussetzung wird hier für den Auftrag, Liegenschaftsanteile an Wohnungseigetumswerber zu verkaufen, bejaht). Zur Verfügung sind Vollmachtgeber und Bevollmächtigte berechtigt; dieser kann dem Mandanten keine Verfügungsbeschränkung auferlegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 257/68
    Entscheidungstext OGH 26.11.1968 8 Ob 257/68
    Veröff: MietSlg 20089

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025232

Dokumentnummer

JJR_19681126_OGH0002_0080OB00257_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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