Norm
StPO §68Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Richter dem Beschuldigten nach geschlossener Voruntersuchung die Anklageschrift kundgemacht hat und sodann die Vorlage der Akten gemäß dem § 210 Abs 1 StPO verfügt hat, nicht aber die Voruntersuchung selbst geführt hat, bewirkt keinen Ausschließungsgrund im Sinne des § 68 Abs 2 StPO (vgl KH 928).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0097273Dokumentnummer
JJR_19681127_OGH0002_0120OS00230_6800000_001