Norm
ABGB §1431 A1Rechtssatz
Wer eine Leistung erbracht hat, die er nicht schuldig war und deshalb zurückfordert, hat seinen Irrtum zu beweisen, es sei denn, dass nach Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage kommt (grundsätzliche Ausführungen, abweichend von SZ 13/262).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033558Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015