Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Das Versenden von offenen Postkarten, in denen in ehrenrühriger Form Einzelheiten des Familienlebens dargelegt und Schimpfworte gebraucht werden, an die Dienstanschrift des Ehegatten durch die Ehegattin stellt selbst als Eifersuchtshandlung eine schwere Eheverfehlung dar; ebenso aus bloßer Denunziantengesinnung heraus erfolgte polizeiliche Anzeigenerstattungen und Meldungen an den Dienstgeber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0056926Dokumentnummer
JJR_19681127_OGH0002_0060OB00314_6800000_001