RS OGH 1968/11/27 6Ob314/68

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Veröffentlicht am 27.11.1968
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Norm

EheG §49 A1d

Rechtssatz

Das Versenden von offenen Postkarten, in denen in ehrenrühriger Form Einzelheiten des Familienlebens dargelegt und Schimpfworte gebraucht werden, an die Dienstanschrift des Ehegatten durch die Ehegattin stellt selbst als Eifersuchtshandlung eine schwere Eheverfehlung dar; ebenso aus bloßer Denunziantengesinnung heraus erfolgte polizeiliche Anzeigenerstattungen und Meldungen an den Dienstgeber.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 314/68
    Entscheidungstext OGH 27.11.1968 6 Ob 314/68

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0056926

Dokumentnummer

JJR_19681127_OGH0002_0060OB00314_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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