Norm
ABGB §1323 FRechtssatz
Hat ein Personenkraftwagen vor dem Unfall zum Lebensstandard des Verletzten gehört, dessen Fahrbefugnis nun auf Ausgleichsfahrzeuge eingeschränkt wird, so hat der Schädiger für die Kosten eines solchen Fahrzeugs aufzukommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030579Dokumentnummer
JJR_19681128_OGH0002_0020OB00351_6800000_001