RS OGH 1968/11/28 11Os115/68

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Veröffentlicht am 28.11.1968
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Norm

StPO §118 Abs2
StPO §281 Z4 B

Rechtssatz

Wenn eine Leiche, die keine äußerlichen Verletzungen aufwies, ohne Obduktion verbrannt wurde, ist die nachträgliche Begutachtung, ob der Tod als Unfallsfolge eintrat, mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen daher begründet.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 115/68
    Entscheidungstext OGH 28.11.1968 11 Os 115/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098060

Dokumentnummer

JJR_19681128_OGH0002_0110OS00115_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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