Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Die Verwarnung und Androhung der Entlassung wegen eines Fehlverhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters entspricht gerade noch der Aufsichtspflicht des Rechtsanwaltes, wenn besondere Umstände (sechsjährige anstandslose Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters, Annahme eines Ausnahmefalles und begründete Annahme, die Maßregeln würden von Wiederholung abhalten) dies rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055410Dokumentnummer
JJR_19681202_OGH0002_000BKD00043_6800000_001