Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Mit dem gemeinen Wert einer Sache sind auch die Möglichkeiten, durch ihre Bearbeitung eine besondere Wertsteigerung zu bewirken, abgegolten; damit kann nicht ein entgangener Gewinn begründet werden (Tötung eines ausbildungsfähigen Hundes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030091Dokumentnummer
JJR_19681203_OGH0002_0080OB00289_6800000_002