RS OGH 1968/12/3 10Os152/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1968
beobachten
merken

Norm

JGG 1961 §15

Rechtssatz

Ist innerhalb der Probezeit Besserung des bedingt Verurteilten durch Anhaltung in einer Erziehungsanstalt nicht erreicht worden, dann muß der bedingte Strafnachlaß widerrufen, die Einweisung in die Erziehungsanstalt oder die Fürsorgeerziehung aufgehoben und die Strafe vollzogen werden. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, wenn der Jugendliche inzwischen wegen eingetretener Besserung aus der Heimerziehung bereits entlassen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 152/68
    Entscheidungstext OGH 03.12.1968 10 Os 152/68
    Veröff: EvBl 1969/221 S 303 = RZ 1969,102 = SSt 39/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0088422

Dokumentnummer

JJR_19681203_OGH0002_0100OS00152_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten