Norm
JGG 1961 §15Rechtssatz
Ist innerhalb der Probezeit Besserung des bedingt Verurteilten durch Anhaltung in einer Erziehungsanstalt nicht erreicht worden, dann muß der bedingte Strafnachlaß widerrufen, die Einweisung in die Erziehungsanstalt oder die Fürsorgeerziehung aufgehoben und die Strafe vollzogen werden. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, wenn der Jugendliche inzwischen wegen eingetretener Besserung aus der Heimerziehung bereits entlassen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0088422Dokumentnummer
JJR_19681203_OGH0002_0100OS00152_6800000_001