RS OGH 1968/12/4 12Os212/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1968
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Norm

StPO §199 Abs2
StPO §281 Z4 B

Rechtssatz

Liegt eine Vielzahl von im gleichen Punkt mündenden von einander unabhängigen Beweismitteln (Zeugenaussagen) vor, können Anträge zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit einzelner dieser Zeugen in nebensächlichen Punkten grundsätzlich ebenso als mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache gestellt abgewiesen werden wie Anträge, durch die wegen angeblicher ständiger Anwesenheit unbeteiligter Personen die Unmöglichkeit von deliktischen Handlungen während eines Zeitraumes von mehreren Monaten bewiesen werden soll.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 212/68
    Entscheidungstext OGH 04.12.1968 12 Os 212/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098299

Dokumentnummer

JJR_19681204_OGH0002_0120OS00212_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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