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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §22 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der S GmbH in D, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 2000, Zl. 11/01-25828/5-2000, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Dienten am Hochkönig, Dorf 37, 5652 Dienten am Hochkönig), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 aus den dem zu 94,28 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte eines Dienstnehmers im Sinn des § 2 KommStG 1993 iVm § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 einzustufen waren.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Ergebnis die Auffassung vertreten, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner wesentlichen Beteiligung an der Gesellschaft mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf.
Den auch im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG mit Beschluss vom 22. Februar 2001 gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender, gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 155/00 u. a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bestimmter, auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender, gesetzlicher Bestimmungen abgewiesen. Er hat dazu u. a. ausgeführt, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu und zu den folgenden Ausführungen insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, 2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, jeweils mwN).
Insgesamt werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Gesellschafter dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass
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der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebs seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
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ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft, und
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er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche, Entlohnung erhält.
Vor dem Hintergrund dieser sowohl in der Rechtsprechung des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten Beurteilung in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, die unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auch dem gegenständlichen Beschwerdefall zu Grunde zu legen ist, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall die Betätigung des Geschäftsführers zu Unrecht als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 eingestuft und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich Kommunalsteuer gezogen hätte.
Der Verfahrensrüge des Begründungsmangels ist kein Erfolg zu bescheiden, denn eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderliche Relevanz des Begründungsmangels des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, hätte die belangte Behörde doch selbst bei Vorliegen des von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Beschwerde behaupteten Sachverhaltes zu keinem anderen als den im angefochtenen Bescheid gefundenen Ergebnis finden können.
Demnach erhielt der Geschäftsführer als "Jahresfixum" je 300.000 S (1994 und 1995), 400.000 S (1996) und 420.000 S (1997). Darüber hinausgehend erhielt er ein umsatzabhängiges Entgelt von 340.390 S (1994), 328.389 S (1995), 507.530 S (1996) und 286.993 S (1997). Jeweils zwei bis dreimal jährlich wurden Teilbeträge ausbezahlt.
Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht bestrittene faktische Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit spricht für eine Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus des Betriebes. Dass diese Tätigkeit auf Grund der Eigenart des Betriebsgegenstandes saisonal unterschiedlich erfolgte und ein Betriebsleiter bestellt sei, welcher der Art nach von der Geschäftsführungstätigkeit verschiedene, jedoch weit umfangreichere Arbeiten für die Gesellschaft ausgeführt habe, tut dem keinen Abbruch.
Dass der Geschäftsführer andere Personen auf seine Kosten zur Erfüllung der Tätigkeit heranziehen könne und dass er über keinen Urlaubsanspruch verfüge, schadet nach der hg. Rechtsprechung nicht (vgl. jüngst das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, 2001/15/0064).
Von der Entlohnung her liegt beim angeführten fixen Mindestbezug kein Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist. Die Vereinbarung von erfolgsorientierten Entlohnungssystemen (umsatzabhängiges Zusatzentgelt) ist bei leitenden Angestellten nicht unüblich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 2001/13/0083). Dass die Auszahlungen entsprechend der Liquiditätslage erfolgt seien, vermag eine Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen nicht zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2002, 2001/13/0254).
Inwieweit sich die nach den Beschwerdeausführungen ohne Kostenersatz mit dem privaten PKW des Geschäftsführers für die Gesellschaft abgewickelten Fahrten betragsmäßig ausgewirkt haben sollten und ein erhebliches ausgabenseitiges Wagnis dargestellt hätten, legt die Beschwerde nicht dar.
Angesichts der nach dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ständigen hg. Rechtsprechung, wonach das Merkmal der Weisungsungebundenheit zur Beurteilung des Vorliegens einer Tätigkeit im Sinn des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auszublenden ist, kann auch die von der beschwerdeführenden Gesellschaft bemängelte Feststellung der belangten Behörde, der zu mehr als 90 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sei nicht weisungsfrei, auf sich beruhen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 12. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150069.X00Im RIS seit
13.12.2002