Beis wie T4; Beisatz: Mangels eines entsprechenden Revisionsgrunds kann eine Revisionsverhandlung niemals der Erörterung der Tatfrage dienen. Deshalb ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. (T5)
Beisatz: Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. (T6) Veröff: SZ 73/144
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt. Die besondere Struktur des Verfahrens in der dritten Instanz rechtfertigt die Nichtdurchführung einer Revisionsverhandlung. (T7)