Norm
ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §572Rechtssatz
Der das Testament bestreitende Kläger hat zu beweisen, dass einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021