Norm
StVO §13 Abs3 IIIRechtssatz
1.) Die Vorschrift des § 13 Abs 3 StVO kommt dann zur Anwendung, wenn der Lenker einen nicht eingesehenen Raum zu durchfahren hat oder wegen der Beschaffenheit der Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt bzw des Fahrzeuges die Verkehrssituation nicht einwandfrei überblicken kann.
2.) Auf einer gut ausgebauten Freilandstraße muß auf geraden Straßenstücken auch zur Nachtzeit mit Fahrgeschwindigkeiten von einhundert km/h und mehr gerechnet werden.
3.) Seitens eines an einer Kreuzung, Einmündung oder Zufahrt wartepflichtigen Fahrzeuglenkers muß jede Nötigung des Benützers einer Schnellstraße zu unvermittelten Bremshandlungen und Lenkhandlungen vermieden und unter Umständen auch eine länger währende Wartezeit in Kauf genommen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073811Dokumentnummer
JJR_19681205_OGH0002_0110OS00205_6800000_001