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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §25 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. GK in Wien, vertreten durch Dr. Norbert Lehner und Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in 2620 Neunkirchen, Seebensteinerstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. April 2000, Zl. SD 932/99, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer, einem 1935 in der Türkei geborenen österreichischen Staatsbürger, am 15. Dezember 1993, beschränkt auf die Dauer seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines Reisebüros, ein Waffenpass ausgestellt.
Am 23. Juni 1999 kam es zu einem Vorfall, über den die vorgelegten Akten zunächst eine am selben Tag erstellte "Niederschrift" enthalten. Sie enthält keine Angaben des Beschwerdeführers oder anderer Personen, sondern nur Eintragungen darüber, dass dem Beschwerdeführer seine Pistole samt 15 Patronen und der Waffenpass "gem. § 13/1 WG" abgenommen worden seien und er sie freiwillig herausgegeben habe. Als "Begründung" ist angeführt "Ersuchen um Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 8 WG". Als "Polizeiorgane" sind Wolfgang K., Bezirksinspektor, der dieses Formblatt auch unterfertigte, und Roman S., Revierinspektor, angegeben. Zeugen gab es dieser Niederschrift zufolge - die offenbar die Funktion einer Bestätigung gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), haben sollte - nicht. Das Formblatt trägt auch die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Gleichfalls vom 23. Juni 1999 enthalten die Akten eine von den beiden genannten Polizeiorganen unterfertigte "Meldung". Danach seien diese um 15.45 Uhr per Funk "bzgl. eines Raubes" zum Reisebüro des Beschwerdeführers beordert worden und es habe auch "weitere zufahrende Kräfte" gegeben. Vor dem Einsatzort hätten Mustafa A. und Pasa T. angegeben, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um den Preis eines Tickets mit einer Pistole auf T. gezielt "bzw." nervös vor diesem hin und hergefuchtelt. Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer im Beisein der Besatzung eines anderen Einsatzfahrzeugs befragt worden und habe angegeben, er habe die Pistole aus der Kassenlade geholt und in die Richtung von T. gehalten, als er im Zuge der Auseinandersetzung Angst bekommen habe, dass ihn T. verletzen würde. Während dieser Schilderung habe der Beschwerdeführer in eine Lade seines Schreibtisches gegriffen, die Faustfeuerwaffe hervorgeholt und sie in einem Abstand von etwa 1,5 m auf Revierinspektor Roman S. gerichtet bzw. vor dessen Kollegen hin und hergeschwenkt. Bei der Pistole sei das Magazin angesteckt gewesen und der Zeigefinger des Beschwerdeführers habe sich "auf dem Abzug der Pistole" befunden. Dem Beschwerdeführer sei "sofort die Waffe aus der Hand genommen" worden, worauf er geäußert habe, dass die Waffe nicht geladen sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass das angesteckte Magazin 15 scharfe Patronen enthalten und sich die Waffe somit "im halbgeladenen Zustand" befunden habe. Da durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu erkennen gewesen sei, dass er unfähig sei, mit einer Faustfeuerwaffe sachgemäß bzw. mit der nötigen Vorsicht bzw. Sorgfalt umzugehen, er die von einer Faustfeuerwaffe ausgehende Gefahr "in keinster Weise" zu erkennen scheine und daher der begründete Verdacht bestehe, dass er die Waffe "leichtfertig" verwenden werde und "dadurch" eine Gefährdung von Personen darstelle, seien ihm die Waffe samt 15 Patronen und der Waffenpass um 16 Uhr "gegen Ausfolgung einer Bestätigung" abgenommen worden. Weiters sei gegen ihn "ein vorläufiges (1 Monat) Waffenverbot ausgesprochen" worden und es werde um die "Überprüfung der Verlässlichkeit" des Beschwerdeführers ersucht.
In einem Aktenvermerk vom 24. Juni 1999 über die behördliche Vorprüfung gemäß § 13 Abs. 2 WaffG wurde festgehalten, die Abnahme sei zu Recht erfolgt, weil das Verhalten des Beschwerdeführers "bzw. die Umstände seiner Person" die begründete Annahme rechtfertigten, er könnte durch "missbräuchliche" Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden. Es habe Gefahr im Verzug bestanden und die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes seien gegeben.
Mit Mandatsbescheid vom 28. Juni 1999 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Streites eine Faustfeuerwaffe gegen eine andere Person gerichtet und im Zuge des nachfolgenden Polizeieinsatzes die Waffe ohne ersichtlichen Grund mit angestecktem Magazin und dem Finger auf dem Abzug "gegen die Polizisten" gerichtet habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse "Aggressionstendenzen" erkennen.
Schon mit Schriftsatz vom 24. Juni 1999 hatte der Beschwerdeführer um Rückgabe der Waffe und des Waffenpasses ersucht und dies unter anderem mit Ausführungen über die von ihm vorzunehmenden Geldtransporte sowie darüber verbunden, dass er sich am Vortag durch eine für ihn unmissverständliche körperliche Bedrohung durch einen Kunden gezwungen gesehen habe, die Waffe aus der gesicherten Verwahrung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 1999 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 28. Juni 1999. Er schilderte neuerlich die Bedrohung durch einen Kunden, die ihn veranlasst habe, die Waffe aus der Lade zu nehmen, und führte aus, mit dem Vorwurf, die Waffe gegen die Polizei gerichtet zu haben, sei er erstmals in der Begründung des Mandatsbescheides konfrontiert worden. Dieser Vorwurf sei grob unrichtig und finde keinerlei Niederschlag in der "Niederschrift" vom 23. Juni 1999. Im Geschäftslokal des Beschwerdeführers seien zunächst fünf bis sechs Polizisten eng verteilt um den Schreibtisch des Beschwerdeführers herumgestanden. Da die Herausgabe der Waffe verlangt worden sei, habe er sie aus der Schublade genommen und überreicht, wobei er sie am Griff gehalten habe. Es sei keine Munition im Lauf gewesen. Waffe und Waffenpass seien kontrolliert worden und die Munition sei gezählt worden. Die Polizisten hätten ihm die Waffe zurückgegeben und seien gegangen. Einige Zeit später seien Bezirksinspektor K. und Revierinspektor S. wieder in das Geschäftslokal gekommen. Sie hätten die Waffe und den Waffenpass nun an sich genommen, die Aushändigung einer Bestätigung darüber aber verweigert. Spät nachmittags hätten sie dann die "Niederschrift" gebracht, deren Unterfertigung durch den Beschwerdeführer verlangt und ihn darauf hingewiesen, dass er mit einem einmonatigen Waffenverbot rechnen müsse. Am 25. Juni 1999 habe der Beschwerdeführer auf dem Kommissariat vorgesprochen, um sein Ansuchen vom 24. Juni 1999 zu überreichen, wobei er sich aber "alsbald mitten in einem Verhör" gefunden habe und auf näher bezeichnete Weise - unter anderem mit Bezugnahmen auf seine Herkunft aus der Türkei - schlecht behandelt worden sei. Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens beantrage er die Einvernahme der Beamten, die angeblich von ihm bedroht worden seien, sowie auch der Personen, deren Anzeige zum Einschreiten der Beamten geführt habe.
Am 11. August 1999 wurde der Beschwerdeführer polizeiamtsärztlich untersucht, wobei sich nichts für ihn Nachteiliges ergab.
Am 21. September 1999 wurde - nachdem Versuche einer Einvernahme von Revierinspektor S. auf Schwierigkeiten gestoßen waren - folgende Niederschrift mit Revierinspektor Alexander N.
aufgenommen:
"Am 23.6.1999 wurde ich zu einem Einsatz im Wien 4. ... in
ein türkisches Reisebüro bezgl. eines Raubes beordert.
Es wurden A.M. und T.P. angetroffen.
Es kam zw. dem Geschäftsführer K. und zw. den Kunden T. zu
einem Streit da sie sich über den Preis eines Tickets nicht einig
wurden. Der Geschäftsführer K. teilte mit mir, daß T. ihn bedroht
hatte. Daraufhin holte er seine Pistole aus der Schreibtischlade
und zielte auf T. Bei der Sicherstellung der Pistole befand sich
diese im halgbeladenen Zustand. Es war deutlich zu erkennen, daß
K. unfähig ist, mit einer Faustfeuerwaffe sachgemäß umzugehen, da
er mit dem Lauf auf sämtliche Personen, die sich im Raum befanden,
zielte.
Weiters dürfte er in keiner Weise die ausgehende Gefahr einer FFW erkennen.
K. besitz meiner Meinung nach nicht die waffenrechtliche Verläßlichkeit."
Mit Bescheid vom selben Tag wurde das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot aufgehoben. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt der Aussage von Revierinspektor N. mit dem Zusatz, es sei beabsichtigt, dem Beschwerdeführer den Waffenpass zu entziehen, zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 27. September 1999 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er ging nochmals auf die Bedrohung ein, die ihn am 23. Juni 1999 zunächst veranlasst habe, die Waffe aus der Lade zu nehmen, und wandte sich gegen die Behauptung, er habe im Zuge des Polizeieinsatzes mit der Waffe auf sämtliche Personen, die sich im Raum befunden hätten, gezielt. Richtig sei lediglich, dass er die Waffe "kurz am Griff gehalten" habe, um sie aus der Lade zu befördern, was nicht anders möglich gewesen sei. Die Waffe sei nicht geladen und der Finger des Beschwerdeführers nicht am Abzug gewesen. Die Darstellung insbesondere in der Meldung vom 23. Juni 1999 entspreche nicht den Tatsachen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WaffG der Waffenpass entzogen. Die Begründung lautete - im Anschluss an eine Wiedergabe von Inhalten der im Spruch zitierten Vorschriften - wie folgt:
"Sie haben am 23.6.1999 in Wien 4, ... im Zuge eines Streites über den Preis von Flugtickets mit Ihrer Faustfeuerwaffe auf T.P. geziehlt. Bei der Sicherstellung der Waffe ziehlten Sie auf sämtliche Personen, die sich im Raum befanden. Es ist somit anzunehmen, daß Sie nicht fähig sind, mit Faustfeuerwaffen sachgemäß umzugehen.
Weiters dürften Sie in keiner Weise die ausgehende Gefahr einer Faustfeuerwaffe erkennen.
Zu Ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.9.1999 wird festgehalten, daß diese nicht geeignet war, eine andere Entscheidung der Behörde herbeizuführen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
In seiner Berufung gegen diese Entscheidung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Schreiben vom 9. Juli 1999 und vom 27. September 1999 sowie darauf, dass bei der amtsärztlichen Untersuchung seine Verlässlichkeit bestätigt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Oktober 1999 mit der Maßgabe, dass sich die Entziehung des Waffenpasses auf § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG stütze.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend. Zu den Ausführungen in der Berufung werde ergänzend (im Wesentlichen) festgestellt, der Beschwerdeführer habe zunächst im Zuge einer Streitigkeit mit zwei Kunden "unbestrittenerweise" die Waffe aus der Schreibtischlade genommen und auf einen Kunden gerichtet. Während der Sachverhaltsaufnahme durch die Sicherheitswachebeamten habe der Beschwerdeführer erneut in die Lade seines Schreibtisches gegriffen, die Faustfeuerwaffe herausgeholt und diese vor den Sicherheitswachebeamten hin und her geschwungen "bzw." habe der Lauf in Richtung der Sicherheitswachebeamten gezeigt. Dass das Magazin angesteckt gewesen sei und sich in dem Magazin 15 scharfe Patronen befunden hätten, sei unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde unter anderem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei, und auf das Erfordernis, mit Schusswaffen besonders vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Dazu gehöre, dass man den Lauf einer Faustfeuerwaffe - auch wenn man davon ausgehe, dass sich im Lauf keine Munition befinde - niemals gegen andere Personen richte "bzw." dürfe der Lauf "nie in die Nähe eines Anwesenden" oder auf die hantierende Person selbst zeigen, es sei denn, es liege eine berechtigte Notwehrsituation vor, was aber vorliegend (gemeint offenbar: in Bezug auf das Einschreiten der Sicherheitswachebeamten) auszuschließen sei. Habe der Beschwerdeführer "wie im konkreten Fall" gegen dieses Sorgfaltsgebot verstoßen, so komme es nicht mehr darauf an, ob sich sein Zeigefinger in der Nähe des Abzuges befunden habe. "Tatsache" sei, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 1999 "in Anwesenheit einschreitender Sicherheitswachebeamten keinesfalls mit der gebotenen Sorgfalt mit seiner Waffe umgegangen" sei "und keinesfalls unter Berücksichtigung der Waffenwirkung mit seiner Waffe hantiert" habe. Selbst wenn man ihm auf Grund des Vorfalls, der zum Einschreiten der Beamten geführt habe, einen Zustand erhöhter Erregung zubillige, müsse einerseits bemerkt werden, dass sich die Kunden "durch das Hantieren" des Beschwerdeführers mit der Waffe ausreichend bedroht gefühlt hätten, um die Polizei zu verständigen, und andererseits, dass "aus dem Akteninhalt keinerlei nachvollziehbarer bzw. entschuldbarer Grund entnehmbar" sei, "warum die Waffe tatsächlich - wenn auch unbewusst - gegen die Sicherheitswachebeamten gerichtet" worden sei. Bei dieser Sachlage stünden das amtsärztliche Gutachten und die Bereinigung des Vorfalles, der zum Einsatz der Beamten geführt habe, im Wege eines außergerichtlichen Tatausgleiches der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG aufgestellten Erfordernisse nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Ein Mensch ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG unter anderem nur dann verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werde. Gemäß § 25 Abs. 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Beziehen sich diese Anhaltspunkte darauf, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, so ist die Behörde dazu ermächtigt, in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG die Beibringung eines Gutachtens im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verlangen (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0213). Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zunächst - durch Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der Waffe auf Pasa T. "gezielt" habe, und sie hat ihrerseits festgestellt, dass er die Waffe "auf einen Kunden richtete". Dass dies "unbestritten" sei, lässt sich angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, der Angreifer - um einen solchen handelte es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers - habe schon beim bloßen Anblick der Waffe die Flucht ergriffen, als der Beschwerdeführer diese aus der Schublade genommen habe, allerdings nicht sagen. Mit der Situation, die zum Polizeieinsatz führte, hat sich die belangte Behörde freilich ohnedies nicht näher auseinander gesetzt, weshalb der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt so zu verstehen ist, dass sich die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde mit Waffen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 (erster Fall) WaffG "unvorsichtig" (oder im Sinne des Einleitungssatzes nicht "sachgemäß") umgehen, auf sein Verhalten während des Polizeieinsatzes gründet.
Diesbezüglich ist die belangte Behörde - wieder durch Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen - davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe "auf sämtliche Personen", die sich im Raum befunden hätten, "gezielt", und sie hat ihrerseits festgestellt, er habe - offenbar unaufgefordert - in die Lade gegriffen, die Waffe erneut hervorgeholt und sie vor den Sicherheitswachebeamten hin und her geschwungen "bzw." habe der Lauf in Richtung der Sicherheitswachebeamten gezeigt. Eine Beweiswürdigung für diese mit der Darstellung des Beschwerdeführers selbst nicht zu vereinbarenden Annahmen fehlt im angefochtenen Bescheid zur Gänze. Folgte man der Darstellung des Beschwerdeführers, so hätte er nicht unaufgefordert in die Lade gegriffen, um die Waffe neuerlich hervorzuholen und damit zu gestikulieren. Er wäre vielmehr aufgefordert worden, sie herauszugeben, hätte sie aus der Lade genommen und überreicht, wobei er sie zu diesem Zweck, weil dies notwendig gewesen sei, um sie aus der Lade zu befördern, kurz am Griff gehalten habe. Der Beschwerdeführer hätte mit der Waffe niemals auf Polizisten "gezielt" und sie seinem Vorbringen zufolge auch nicht auf die ihn seinen Behauptungen nach umringenden Polizisten "gerichtet" bzw. vor diesen "hin und her geschwungen", wobei die von ihm ausdrücklich bestrittene Behauptung in der Meldung vom 23. Juni 1999, der Beschwerdeführer habe den Finger am Abzug der Waffe gehabt, schon von der belangten Behörde nicht übernommen wurde. Für die Beurteilung des sonstigen Wahrheitsgehaltes dieser Meldung wäre auch eine Auseinandersetzung mit der wiederholten Schilderung des Beschwerdeführers, die Waffe und der Waffenpass seien ihm zunächst zurückgegeben worden, die Polizisten hätten sich entfernt und erst später seien zwei von ihnen wieder zurückgekommen, um ihm die Waffe und den Waffenpass abzunehmen, nicht ohne Bedeutung gewesen. Dieser Umstand (und auch ein wiederum erst nachträgliches Vorbeibringen der "Niederschrift") würde der Meldung vom 23. Juni 1999 widersprechen, wobei auch anzumerken ist, dass eine Abnahme der Waffe in der im Einzelnen unergiebigen, nach der Behauptung des "Zielens" auf alle im Raum befindlichen Personen in Vermutungen und eine pauschale Meinungsäußerung über die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers mündenden Zeugenaussage keine Erwähnung findet. Die Unkenntnis oder Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen eines - auch vorläufigen - Waffenverbotes, die sich aus der "Niederschrift" (Ersuchen um Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG als "Begründung") und der Meldung vom 23. Juni 1999 (Gefahr einer "leichtfertigen" Verwendung als Grund für die Abnahme, woraus in der Vorprüfung die Gefahr einer "missbräuchlichen" Verwendung wurde) zu ergeben scheint, betrifft die Entziehung des Waffenpasses zwar nur mehr mittelbar, wäre bei der Beurteilung der unterschiedlichen Angaben über den Verlauf der Amtshandlung in Bezug auf deren waffenrechtliche Aspekte aber gleichfalls nicht außer Betracht zu lassen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorfall am 23. Juni 1999 wohl Anlass dazu gegeben hätte, dem Beschwerdeführer über die amtsärztliche Untersuchung hinaus im Sinne des § 25 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Fall WaffG die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG darüber aufzutragen, ob er dazu neige, "insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden" (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 97/20/0756, Slg. Nr. 14.944/A). Wenn die belangte Behörde sich statt dessen entschloss, ihre Entscheidung über den Wegfall der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers auf Annahmen darüber zu gründen, auf welche Weise er beim Polizeieinsatz am 23. Juni 1999 mit der Waffe hantiert habe, ohne dabei aber auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und ihre Feststellungen auf eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu stützen, so belastet dies ihren Bescheid mit einem Begründungsmangel, der die Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben muss.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 12. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200230.X00Im RIS seit
21.11.2002