RS OGH 1968/12/10 8Ob270/68; 6Ob590/76 (6Ob591/76)

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Veröffentlicht am 10.12.1968
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Rechtssatz

Bei der eine in Österreich gelegene Liegenschaft betreffenden Teilungsklage unter Ehegatten bundesdeutscher Staatsbürgerschaft sind die ehegüterrechtlichen Bestimmungen des BGB anzuwenden; bei Fehlen von Ehepakten besteht Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB und § 1365 Abs 1 BGB ist anzuwenden; ist der Miteigentumsteil des klagenden Mannes dessen ganzes oder nahezu ganzes Vermögen, ist ohne Zustimmung der beklagten Frau die Teilung unzulässig.

Entscheidungstexte
  • 8 Ob 270/68
    Entscheidungstext OGH 10.12.1968 8 Ob 270/68
    Veröff: EvBl 1969/214 S 321 = JBl 1969,501 (mit Stellungnahme von Schwind)
  • 6 Ob 590/76
    Entscheidungstext OGH 17.12.1976 6 Ob 590/76
    Gegenteilig; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 7 Abs 1 der 4.DVEheG widerspräche dem Willen des Gesetzgebers. (T1) Veröff: SZ 49/160 = EvBl 1977/141 S 301 = JBl 1977,419 = ZfRV 1978,136 mit Glosse von Schwind
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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