Bei der eine in Österreich gelegene Liegenschaft betreffenden Teilungsklage unter Ehegatten bundesdeutscher Staatsbürgerschaft sind die ehegüterrechtlichen Bestimmungen des BGB anzuwenden; bei Fehlen von Ehepakten besteht Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB und § 1365 Abs 1 BGB ist anzuwenden; ist der Miteigentumsteil des klagenden Mannes dessen ganzes oder nahezu ganzes Vermögen, ist ohne Zustimmung der beklagten Frau die Teilung unzulässig.