Norm
JGG 1961 §2Rechtssatz
Gemäß dem Wortlaut des § 2 JGG 1961 kann unabhängig davon, ob der Jugendliche oder Unmündige bestraft wird oder nicht, eine angemessene vormundschaftsbehördliche Maßnahme getroffen werden. Auch die Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses ist nicht Voraussetzung zu einer solchen Maßnahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0088509Dokumentnummer
JJR_19681210_OGH0002_0100OS00070_6800000_001