Norm
ABGB §928Rechtssatz
Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. Während im allgemeinen das Bewusstsein des Verkäufers, der Käufer hätte bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, Voraussetzung für die Annahme der Arglist ist, bedarf es dieses Bewusstseins dann nicht, wenn einer Ware Eigenschaften fehlen, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, dass eine Aufklärung üblich ist (hier: Farbechtheit der Überzüge von Campingmöbeln).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0018554Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013