Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Kein Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes, der die Exekution beantragt, ohne zu wissen, daß der Gegner die Forderung bereits irrtümlich an das Gericht überwiesen hat, weil die schuldbefreiende Wirkung der Bezahlung erst mit der Weiterleitung dieses Betrages durch das Gericht an den Rechtsanwalt eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0056650Dokumentnummer
JJR_19681216_OGH0002_000BKD00026_6800000_001