RS OGH 1968/12/16 Bkd26/68

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Veröffentlicht am 16.12.1968
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Kein Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes, der die Exekution beantragt, ohne zu wissen, daß der Gegner die Forderung bereits irrtümlich an das Gericht überwiesen hat, weil die schuldbefreiende Wirkung der Bezahlung erst mit der Weiterleitung dieses Betrages durch das Gericht an den Rechtsanwalt eintritt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 26/68
    Entscheidungstext OGH 16.12.1968 Bkd 26/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0056650

Dokumentnummer

JJR_19681216_OGH0002_000BKD00026_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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