Norm
ZPO §57 Abs2Rechtssatz
Hat der Beklagte behauptet, der Kläger sei Ausländer, und erklären beide Parteienvertreter, nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit der Kläger besitze, so trifft die Beweislast für das Bestehen eines die Befreiung von der Sicherheitsleistung begründenden Umstandes den Kläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036416Dokumentnummer
JJR_19681216_OGH0002_0020OB00362_6800000_002