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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §25 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des FS in A, vertreten durch Dr. Martin Schatz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 17. Jänner 2000, Zl. Wa 5-6/00, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), den am 3. August 1967 ausgestellten Waffenpass. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer periodischen Verlässlichkeitsprüfung durch die Gendarmerie sei festgestellt worden, dass zur Zeit der Überprüfung am versperrten Schlafzimmerschrank der Schlüssel gesteckt sei, sodass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers Zugang zu der (zu ergänzen: in diesem Schrank befindlichen) Waffe gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe die Waffe daher nicht sorgfältig verwahrt.
Diesem Bescheid war ein noch am Tag der Überprüfung erstellter Gendarmeriebericht vom 28. September 1999 vorausgegangen, nach dessen Inhalt die Faustfeuerwaffe des Beschwerdeführers "in ungeladenem Zustand im versperrten Schlafzimmerschrank verwahrt" werde und der Beschwerdeführer sie "ab nun" tagsüber im versperrten Tresor im Keller des von ihm und seiner Ehegattin allein bewohnten Hauses aufbewahren und lediglich in der Nacht "im Schlafzimmer für eine ev. Selbstverteidigung bereithalten" wolle. Im Anschluss an ein Telefonat zwischen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und dem befassten Gendarmerieposten am 13. Oktober 1999 war seitens der Gendarmerie ein Nachtragsbericht mit dem im Bescheid wiedergegebenen Inhalt, betreffend den Schlüssel zum Schlafzimmerschrank, erstellt worden.
In seiner Berufung gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1999 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Waffe schon in der Vergangenheit immer tagsüber im Tresor verwahrt und bei der Überprüfung auch nichts anderes angegeben. Der Besuch zum Zweck der Verlässlichkeitsprüfung sei dem Beschwerdeführer vom einschreitenden Gendarmeriebeamten telefonisch angekündigt worden. Ausschließlich aus diesem Grund sei die ungeladene Waffe am Tag der Überprüfung nicht früh morgens in den Tresor weggeräumt, sondern im Schlafzimmer belassen worden, weil der Beschwerdeführer damit gerechnet habe, dass auch die Waffe selbst überprüft werden würde. Die Waffe sei nur deshalb nicht in den Tresor eingeschlossen worden, um sie beim angekündigten Besuch der Gendarmerie vorweisen zu können. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe "zur Waffe niemals Zugriff" gehabt, weil "sich diese untertags immer im Tresor im Keller und lediglich zur Nachtzeit - zur ausschließlichen Erreichbarkeit für Herrn S. (Beschwerdeführer) - im Schlafzimmerschrank" befinde. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am Tag der Kontrolle "nach dem Aufstehen bis zum Eintreffen des Gendarmeriebeamten die Waffe nicht in den Tresor zurückgelegt" habe, könne nicht auf seine Unverlässlichkeit geschlossen werden. Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin. Abschließend bezog er sich auf die "Tatsache, dass zum Zeitpunkt des - angekündigten - Besuches der Gendarmerie Axams die Waffe im Schlafzimmerkasten - ungeladen - verstaut war und am Kasten der Schlüssel steckte". Dies rechtfertige nicht den Schluss, dass die Waffe immer so verwahrt worden sei.
Die belangte Behörde ersuchte die Behörde erster Instanz um die Einvernahme des Gendarmeriebeamten, der die Überprüfung vorgenommen und darüber berichtet hatte, sowie der Ehegattin des Beschwerdeführers.
Der Gendarmeriebeamte gab bei der Einvernahme als Zeuge an, die Kontrolle habe "am späten Nachmittag" stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe ihn in das Schlafzimmer geführt und ihm die dort im Kleiderschrank verwahrte Pistole gezeigt. Die Waffe sei links unten im Schrank gelegen und dieser versperrt gewesen, wobei sich der Schlüssel aber im Schloss befunden habe. Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Verwahrung im Schrank nicht ausreichend sei und er ein geschlossenes Behältnis benötige. Aus der Antwort des Beschwerdeführers, dass er die Waffe von nun an im Tresor verwahren werde, sei zu schließen gewesen, dass sie bisher immer "an dieser Stelle" (gemeint: im Schrank) verwahrt worden sei. Es sei nie davon die Rede gewesen, dass die Waffe nur an dem betreffenden Tag im Schlafzimmerschrank belassen worden sei, damit sie bei der Kontrolle vorgewiesen werden könne.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab an, sie sei während der Kontrolle mit einem zweiten Gendarmen im Hauseingang geblieben und könne nicht sagen, was im Schlafzimmer vorgefallen sei. Der Rest ihrer Aussage lautete wie folgt:
"Wenn ich nun nach der Verwahrung der Waffe meines Mannes gefragt werde, so muss ich angeben, dass ich bis zu dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die Gendarmerie überhaupt nichts bezüglich der Verwahrungsart der Waffe angeben kann.
Seit dem Zeitpunkt der Kontrolle kann ich jedoch bemerken, dass mein Mann nach dem Aufstehen in den Keller geht. Ich bemerke jedoch nicht, wie mein Mann die Waffe ins Schlafzimmer bringt, da wir sehr oft getrennt zu Bett gehen.
Nach der Kontrolle durch die Gendarmerie sagte mein Mann sinngemäß, dass er nun besonders aufpassen muss, weil nun die Waffe versperrt sein muss. Ich fragte dann noch, ob dies wegen mir nun erfolgen muss. Er entgegnete darauf, dass dies nun allgemein so zu erfolgen hat. Es sei nun Gesetz."
In seiner schriftlichen Stellungnahme zu diesen ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen machte der Beschwerdeführer neuerlich geltend, dass er die Waffe schon bisher tagsüber im Tresor im Keller verwahrt habe. Es treffe zu, dass der Gendarmeriebeamte die Verwahrung der Waffe im Kasten beanstandet habe, doch habe er die Antwort des Beschwerdeführers, dieser werde sie "dann ohnedies" in den Tresor im Keller geben, offenbar missverstanden. Wenn der Ehegattin des Beschwerdeführers erst nach der Kontrolle und auf Grund der durch diese ausgelösten Gespräche aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Aufstehen in den Keller gehe, so ändere dies nichts daran, dass er das schon bisher getan habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe die Waffe noch nie zu Gesicht bekommen, nicht gewusst, wo sich diese im Haus befinde, und keinen Zugriff auf sie gehabt. Selbst unter der ausdrücklich bestrittenen Voraussetzung, dass sich der Beschwerdeführer erst auf Grund der Überprüfung entschlossen habe, die Waffe tagsüber in den Tresor zu geben, sei aus näher dargestellten Gründen nicht an seiner Verlässlichkeit zu zweifeln.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie traf - abgesehen von allgemein gehaltenen Rechtsausführungen und einer Auseinandersetzung mit ihr unwesentlich erscheinenden, das Sicherheitsbedürfnis des Beschwerdeführers, seine bisherige Verlässlichkeit und seinen "Waffenführerschein" betreffenden Teilen des Berufungsvorbringens -
im Wesentlichen nur folgende Feststellungen:
"Unstrittig ist, wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass zur Zeit der - angekündigten - Kontrolle am 28.9.1999 der Schlüssel am versperrten Schlafzimmerschrank, in dem sich Ihre ungeladene Faustfeuerwaffe befand, steckte. Das ist keine sorgfältige Verwahrung Ihrer Faustfeuerwaffe. Ihre Ehegattin, die nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde ist, hätte ungehinderten Zugang zu Ihrer Faustfeuerwaffe gehabt (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung). Sie sind daher nicht verlässlich im Sinne des Waffengesetzes. Die waffenrechtliche Urkunde muss Ihnen daher entzogen werden. ...
Zu Ihrem Berufungsvorbringen, Sie verwahren und verwahrten die Waffe tagsüber immer im Tresor im Keller und hätten sie nur nachts zu Ihrem Schutz im Schlafzimmer in Ihrer Nähe und Sie hätten sie nur am 28.9.1999 im Schlafzimmerschrank verwahrt gehabt, da die Gendarmerie eine Waffenkontrolle telefonisch angekündigt hatte und Sie damit rechneten, dass auch die Waffe selbst überprüft wird, wird bemerkt, dass entscheidend für die Entziehung Ihres Waffenpasses infolge mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit das Steckenlassen des Schlüssels am (versperrten) Schlafzimmerschrank ist, in dem Sie Ihre Faustfeuerwaffe (am 28.9.1999 bis zur Waffenkontrolle durch die Gendarmerie) verwahrten."
Aus der Kritik in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, die Formulierungen in den Niederschriften seien einseitig zu seinem Nachteil gehalten, könne er "nichts gewinnen, weil entscheidungswesentlich, wie bereits erwähnt, ist, dass zur Zeit der - angekündigten - Kontrolle durch die Gendarmerie der Schlüssel am Schlafzimmerschrank steckte".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 WaffG ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG unter anderem nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998 (2. WaffV), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie "in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt". Nach § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 der 2. WaffV gehört zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung unter anderem der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Z 2), der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Z 3), und der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Z 4).
Im vorliegenden Fall gründet sich die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht mehr verlässlich, auf die mangelhafte Verwahrung der Faustfeuerwaffe gegenüber seiner Ehegattin. Hielt es die belangte Behörde zunächst noch für erforderlich, Ermittlungen zum Berufungsvorbringen anzuordnen, so stützt sich der angefochtene Bescheid nur mehr auf die - in der Berufung zugestandene - Art der Verwahrung am Tag der Überprüfung. Einer Beweiswürdigung zur Frage, ob dies die bis dahin übliche Art der Verwahrung durch den Beschwerdeführer gewesen oder die Waffe - wie in der Berufung behauptet - tagsüber immer im Tresor verwahrt und nur wegen der angekündigten Kontrolle an diesem Tag nicht in den Tresor gegeben worden sei, hat sich die belangte Behörde nicht unterzogen. Bei dieser Sachlage kommt es für die nachprüfende Kontrolle des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof darauf an, ob sich die Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers aus der Art der Verwahrung der Waffe am 28. September 1999 auch dann ableiten ließ, wenn die Waffe - wie vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet - sonst tagsüber immer im Tresor verwahrt wurde.
In Bezug auf die im vorliegenden Fall - vor allem auch angesichts der zu unterstellenden Kürze der Verwahrung der Waffe im Kleiderschrank - vorrangig angesprochene Pflicht zur Errichtung eines Hindernisses gegenüber Zugriffen von Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung zum Waffengesetz 1967 (wiederverlautbart als Waffengesetz 1986) in dem Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0421, im Wesentlichen dahingehend zusammengefasst, dass eine Anwendung überspitzter Maßstäbe gerade hier nicht in Betracht komme. Besondere Sorgfalt werde etwa dann geboten sein, wenn Kinder oder Jugendliche, Personen in einer psychischen Ausnahmesituation oder mit einer Neigung zu Aggressionen oder Personen, gegen die ein Waffenverbot verhängt worden sei, zu den Mitbewohnern zählten. In der Regel sei dann, wenn die Sicherung einer Waffe gegenüber Ehegatten oder Lebensgefährten als unzurechend gewertet worden sei, aber darauf abgestellt worden, dass diese zur Waffe "jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses" Zugang gehabt hätten (vgl. dazu im Einzelnen die Nachweise in dem zitierten Erkenntnis, wobei im damals entschiedenen Fall die bekannte Diebstahlsneigung einer Tochter und deren unzureichende Beaufsichtigung während eines Besuches als ausschlaggebend angesehen wurden).
In dem schon zum geltenden Gesetz ergangenen Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 98/20/0083, hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es keiner Anzeichen einer psychischen Ausnahmesituation beim Ehepartner bedürfe, um eine Verwahrung, die ihm jederzeit und ohne die Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses den Zugriff auf die Waffe ermögliche, als sorgfaltswidrig erscheinen zu lassen, und die Verwahrung in einem versperrten Wohnzimmerschrank mit angestecktem Schlüssel als derartige Verwahrung anzusehen sei (vgl. dazu auch die in diesem Erkenntnis zitierte Vorjudikatur; zur Zugänglichkeit von Schlüsseln als Verwahrungsmangel allgemein das Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0323). In den Erkenntnissen vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0158, vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/20/0321, und vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0437, von denen das erste insbesondere die Verwahrungspflichten gegenüber einer Ehegattin betraf, knüpfte der Verwaltungsgerichtshof an die im Einzelnen unterschiedlichen Formulierungen an, mit denen in § 3 Abs. 2 der 2. WaffV auf die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung Bezug genommen wird. Dabei wurde (in dem Erkenntnis vom 17. Juni 1999) ausgesprochen, dass bei einer Ehegattin, von der nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden könne, dass sie von einer in einem unversperrten Nachtkästchen verwahrten Waffe gewusst habe, im Sinne der zitierten Judikatur von einem völlig ungehinderten Zugriff auf die Waffe auszugehen sei (vgl. zu diesem Kriterium in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich auch das Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 2000/20/0155). Bei der Verwahrung der Waffe in einer versperrten Lade im Schlafzimmer, zu der der Besitzer der Waffe den einzigen Schlüssel behauptetermaßen stets mit sich geführt hatte, wurden Feststellungen darüber gefordert, auf welche Weise es der Ehegattin gelungen sei, die Lade zu öffnen (Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0394, mit Hinweis darauf, dass es grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten geboten sei, die Waffe versperrt zu verwahren).
Schließlich wurden - jeweils unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines Hindernisses gegenüber dem Zugriff (insbesondere) eines im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten - die Verwahrung in einer Bettzeuglade im unversperrten Schlafzimmer (Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, Zl. 99/20/0476), die Verwahrung in einem Tresor, von dessen Zahlenkombination die Ehegattin Kenntnis hatte (Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0520), und die Verwahrung hinter einer abnehmbaren Blende eines Wandverbaues im Schlafzimmer, wobei die Ehegattin einerseits von dem Versteck als solchem und andererseits vom Vorhandensein einer Waffe in der Wohnung Kenntnis hatte (Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zlen. 99/20/0043, 0044), als jeweils ausreichendes Indiz für die mangelnde Verlässlichkeit des Berechtigten gewertet.
Nach den Maßstäben dieser Judikatur unterliegt es keinem Zweifel, dass die Aufbewahrung der Waffe in einem versperrten Schlafzimmerschrank mit angestecktem Schlüssel als Verwahrungsart gegenüber der im gleichen Haushalt lebenden Ehegattin jedenfalls auf Dauer nicht ausreichen konnte. Dies gilt auch dann, wenn kein aktueller Anlass zu erhöhter Vorsicht bestand, die Ehegattin vom Aufbewahrungsort der Waffe nichts wusste und die Waffe beim Öffnen des Schrankes - anders, als es nach der Aussage des Gendarmen hier freilich den Anschein hat - nicht sogleich ins Auge fiel. In dieser Hinsicht sind an den Schutz vor Zugriffen ständiger Mitbewohner schon wegen der Unmöglichkeit, diese auch nur annähernd lückenlos zu überwachen, höhere Anforderungen zu stellen als etwa hinsichtlich bloßer Besucher.
Was demgegenüber die - im vorliegenden Fall zu unterstellenden - Besonderheiten des Ausnahmecharakters und damit verbunden der relativ kurzen Dauer der festgestellten Verwahrungsart anlangt, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass schon eine kurze Unachtsamkeit genügen kann, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit in Frage zu stellen (vgl. nur beispielsweise etwa das bei Gaisbauer, ÖJZ 1989, 73 bei Fußnote 145, zitierte Erkenntnis vom 28. März 1980, Zl. 564/80, und aus neuerer Zeit das Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 95/20/0472). Bei der hier zu unterstellenden Fallgestaltung - Wahl eines wegen des angesteckten Schlüssels für den Mitbewohner zugänglichen Behältnisses, aber nur ausnahmsweise in Erwartung des Gendarmeriebesuches - kommt allerdings der in der Beschwerde mit der Verfahrensrüge, es fehlten Feststellungen über die tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten der Ehegattin des Beschwerdeführers während dieses Tages, der Sache nach wohl geltend gemachte Gesichtspunkt persönlicher Aufsicht des Beschwerdeführers - wie etwa gegenüber einem Besucher - ins Spiel (vgl. in diesem Zusammenhang das schon zitierte Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0421). Auch der in der Beschwerde relevierte Umstand, dass die Waffe den getroffenen Feststellungen zufolge ungeladen war, war in der hier zu unterstellenden besonderen Situation nicht so bedeutungslos wie in den Fällen, in denen die Gefahr eines (endgültigen) Verlustes der Waffe stärker im Vordergrund steht. Diese Gesichtspunke reichen aber nicht aus, um den primär ins Auge springenden Umstand, dass eine bessere Sicherung der Waffe - sei es durch deren Verbringung in den Tresor oder auch bloß durch Abziehen des Kastenschlüssels - nicht die geringste Schwierigkeit bereitet hätte, auszugleichen. Eine solche Maßnahme wäre angesichts der dem Beschwerdeführer aktuell zur Verfügung stehenden Möglichkeiten weit davon entfernt gewesen, ihm im Sinne des § 3 Abs. 1 der 2. WaffV nicht zumutbar zu sein, und von jedem Waffenbesitzer mit ausreichendem Bewusstsein der Notwendigkeit einer Sicherung der Waffe auch gegenüber dem Mitbewohner zweifellos gesetzt worden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführer gar nicht versucht, die Relevanz des von ihm gerügten Verfahrensmangels dadurch darzulegen, dass er etwa behauptet, er hätte seine Ehegattin am Tag der Gendarmeriekontrolle das Schlafzimmer nicht unbeaufsichtigt betreten lassen.
Die Schlüsse, die die belangte Behörde aus den unstrittigen Elementen des Sachverhaltes gezogen hat, sind somit im Ergebnis nicht rechtswidrig (vgl. zur Zukunftsprognose in solchen Fällen etwa das zitierte Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, Zl. 99/20/0476).
Die in der Beschwerde noch geübte Kritik daran, dass mit den Einvernahmen im Berufungsverfahren der Verfasser des erstinstanzlichen Bescheides befasst gewesen sei, geht angesichts der von der belangten Behörde gewählten Begründung von vornherein ins Leere, sodass sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 12. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200070.X00Im RIS seit
29.10.2002