Norm
ABGB §8Rechtssatz
Keine unmittelbare Anwendung des § 8 ABGB. auf Kolektivverträge. Diese können aber von den Kollektivvertragspartnern im Rahmen der für Kollektivverträge überhaupt geltenden Vorschriften interpretiert oder abgeändert werden.
§ 8 Satz 2 ABGB (im Zweifel Rückwirkung der authentischen Interpretation) ist auf Kollektivverträge aber auch nicht analog anwendbar, da diesbezüglich die Sonderbestimmung des § 9 Abs 2 KollVG besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008913Dokumentnummer
JJR_19681217_OGH0002_0040OB00061_6800000_001