Norm
EO §51Rechtssatz
Wurden der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluß sowie das diesem nachfolgende Verfahren als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den Exekutionsantrag durch dessen Überweisung an das zuständige Gericht (§ 44 JN) aufgetragen, so liegt eine in Wahrheit abändernde und daher anfechtbare Entscheidung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0001893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014