RS OGH 1968/12/18 5Ob273/68, 7Ob70/76, 3Ob601/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1968
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Norm

AußStrG §9 E1

Rechtssatz

Der Schuldner einer Verlassenschaft ist nicht zur Anfechtung der Einantwortungsurkunde legitimiert, selbst wenn darin die Forderung der Verlassenschaft gegen diesen Schuldner ausdrücklich als Gegenstand der Einantwortung angeführt ist (so auch schon JBl 1948,90).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 273/68
    Entscheidungstext OGH 18.12.1968 5 Ob 273/68
    JBl 1969,612
  • 7 Ob 70/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 7 Ob 70/76
    Beisatz: Es sei denn, durch eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts wird in seine Rechtssphäre eingegriffen. (T1)
  • 3 Ob 601/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 601/81
    Auch; Beisatz: Keine Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Verlassenschaftsschuldners, wenn eine verlassenschaftsbehördliche Genehmigung der Löschungserklärung eines grundbücherlich sichergestellten Pfandrechtes nicht erteilt wird, das seine rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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