Norm
AußStrG §9 E1Rechtssatz
Der Schuldner einer Verlassenschaft ist nicht zur Anfechtung der Einantwortungsurkunde legitimiert, selbst wenn darin die Forderung der Verlassenschaft gegen diesen Schuldner ausdrücklich als Gegenstand der Einantwortung angeführt ist (so auch schon JBl 1948,90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019