Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Erteilt ein Vertreter einer Partei, der kein Rechtsanwalt ist, einem Anwalt den Auftrag zur Fertigung eines schriftlichen Rekurses, so ist durch die Vornahme der Fertigung dem Erfordernis des § 520 Abs 1 ZPO entsprochen, ohne daß es der unmittelbaren Bevollmächtigung durch die Partei bedarf. Ob der erste (nichtanwaltliche) Vertreter zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0019425Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0030OB00156_6800000_001