Norm
EO §36 ERechtssatz
1.) Wenn das Berufungsgericht den Widerspruch teils abweist, teils wegen Versäumung der vierzehntägigen Ausschlußfrist des § 83 Abs 2 EO zurückweist, hat es nicht anders als das Erstgericht, welches den Widerspruch zur Gänze abgewiesen hatte, den Bestand des Widerspruchsrechtes des Verpflichteten uneingeschränkt verneint. Somit stellt sich das berufungsgerichtliche Erkenntnis ungeachtet dessen, daß es dem Ersturteil eine geänderte Fassung gab, seinem Inhalte nach als eine aussschließliche bestätigende Entscheidung dar.
2.) Im Widerspruchsverfahren wie im Verfahren über eine Klage nach § 36 EO hat das Berungsgericht bei Bestätigung des Ersturteils den Streitgegenstand, über den es entschieden hat, zu bewerten, auch wenn die betriebene Forderung in Geld besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000996Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0030OB00152_6800000_001