Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Ein von krass ungleichen Interessenlagen ausgehendes, in seinen Auswirkungen mit einer eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung des beklagten Mitteilhabers verbundenes Teilungsbegehren ist zur Unzeit und zum Nachteil des Beklagten erhoben (hier: Bekl. verliert durch Versteigerung des Hauses Wohnung, Kl. behält sie, weil seine Gattin Mieterin ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0013322Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021