Norm
ABGB §1151 IVRechtssatz
Der Vertrag über die Teilnahme an einem Fernkurs ist auch dann, wenn die Lehrhefte dem Kursteilnehmer ins Eigentum überlassen werden, ein Vertrag eigener Art; auf ihn sind die Bestimmungen des RatenG daher nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021364Dokumentnummer
JJR_19681219_OGH0002_0010OB00305_6800000_001