Norm
ZPO §261 Abs3Rechtssatz
Diese Bestimmung ist unanwendbar und der Beschluß, womit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges stattgegeben wurde, mit Rekurs anfechtbar, wenn sich die meritorische Entscheidung des Erstgerichtes auf einen Sachverhaltskomplex und Rechtskomplex bezieht, der von der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht betroffen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040137Dokumentnummer
JJR_19681219_OGH0002_0010OB00292_6800000_002