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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 2002, Zl. Wa- 305033/4-2002-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. J und 2. D, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft A erteilte mit Bescheid vom 4. März 2002 den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes samt Anschüttung und Nebenanlagen auf einem näher bezeichneten Grundstück im Hochwasserabflussbereich der B.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 2002 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (u.a.) die vom Beschwerdeführer gegen den vorzitierten Bescheid erhobene Berufung abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet seinen Antrag (u.a.) damit, dass sein Grundstück, auf dem ein Eigenheim errichtet sei, vom projektsgegenständlichen Grundstück durch eine Siedlungsstraße getrennt sei und durch die bewilligte Anschüttung in der Höhe von 0,35 m für ausufernde B-Hochwässer ein Retentionsraum von zumindest 150 m3 verloren gehe. In den Jahren 1997 und 1999 hätten im Gemeindegebiet Hochwasserereignisse höherer Wahrscheinlichkeit stattgefunden. Bei Ausführung der projektierten Anlagen und einem neuerlichen Auftreten eines Hochwasserereignisses habe der Beschwerdeführer infolge der Verringerung des Retentionsraums mit Schadensereignissen im größeren Ausmaß, nämlich mit einem Ansteigen des Hochwassers über das Erdgeschossniveau seines Eigenheimes, zu rechnen. Der Amtssachverständige habe entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren betreffend eine starke Verschlammung des regulierten Teilabschnitts der B keine eigene Befundaufnahme durchgeführt und sei dadurch zu unrichtigen Wasserspiegellagenberechnungen gekommen, und es hätte die belangte Behörde eine Gutachtensergänzung veranlassen müssen. Abgesehen davon gehe die belangte Behörde selbst davon aus, dass der projektsbedingte Retentionsraumverlust zum Beginn eines Hochwasserereignisses einen (kurzzeitigen) Einfluss erwarten lasse.
Die mitbeteiligten Parteien sprachen sich in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2002 gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und führten dazu aus, dass nach den Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft A sich der mit dem Vorhaben verbundene Retentionsraumverlust bei ausufernden B-Hochwässern in keinem spürbaren Ausmaß auf die örtlichen Wasserspiegelverhältnisse auswirke und eine Beeinträchtigung fremder Rechte als Folge der geplanten Anschüttung daher nicht zu erwarten sei. Ferner sei der Beschwerdeführer den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und habe er seine Befürchtung von Schadensereignissen im größeren Ausmaß nicht objektivieren können. Bei einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde es zu einer Verzögerung bei der Errichtung und Inbetriebnahme des Einkaufszentrums kommen, wodurch die mitbeteiligten Parteien, für die das Einkaufszentrum eine Einkommensquelle darstelle, einen Vermögensschaden infolge des Gewinnentganges erleiden würden.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich nahm in seinem Schreiben vom 3. September 2002 zu diesem Aufschiebungsantrag dahingehend Stellung, dass auf Grund der von der Marktgemeinde E erfolgten Mitteilung die Nahversorgung der Bevölkerung auch ohne den geplanten Einkaufsmarkt ausreichend sichergestellt sei und zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht entgegenstünden.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangte Behörde auszugehen (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte hg. Judikatur).
In der von der Beschwerde ins Treffen geführten Begründungspassage des angefochtenen Bescheides (dort auf Seite 3 unten, Seite 4/erster Absatz) führte die belangte Behörde aus, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrologie zufolge mit Auswirkungen der geplanten Verbauung auf die Hochwassersituation in deren Nahbereich nur lange vor Erreichen der jeweiligen Abflussspitze und - im Vergleich zur Dauer des Hochwasserereignisses - nur in einem kurzen Zeitraum zu rechnen sei, sodass der durch die Anschüttung bewirkte Retentionsraumverlust (lediglich) eine etwas frühere Überflutung der Liegenschaft des Beschwerdeführers bewirke. Für das Ausmaß der Beeinträchtigungen und die Schäden an diesen Liegenschaften sei jedoch vor allem die Abflussspitze des jeweiligen Hochwassers maßgeblich und es sei mit anderen Auswirkungen auf die Liegenschaft nicht zu rechnen.
Auf dem Boden dieser bescheidmäßigen Annahme, auf deren Unrichtigkeit nicht von vornherein geschlossen werden kann, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun, ergibt sich doch aus den vorzitierten Sachverständigenausführungen, dass der genannte Retentionsraumverlust an dem Ausmaß der jeweiligen Abflussspitze des Hochwassers nichts ändert.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wenn die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten sollte - die Folgen des sodann in wasserrechtlicher Sicht als bewilligungslos zu beurteilenden Projekts auf den Bauwerbern lasten, wobei dem Beschwerdeführer im Fall des Eintritts einer auf das gegenständliche Projekt zurückzuführenden Überflutung Ersatzansprüche offen stünden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. September 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002070029.A00Im RIS seit
07.11.2002