Norm
StPO §345 Z12Rechtssatz
§ 192 StG trägt den Charakter einer strafsatzändernden - und folglich strafschärfenden - Qualifikationsnorm (siehe Nowakowski S 179), die mehrere namentlich angeführte Erschwerungsumstände enthält. Ihre Anwendung belastet den Angeklagten im Sinne einer verstärkten Tatbestandsmäßigkeit auch dann, wenn sie - wie hier angesichts der rechtsrichtig herangezogenen Bestimmung des § 194 StG - keine Änderung des Strafsatzes nach sich zieht (vgl dazu SSt XXXI/108).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0101571Dokumentnummer
JJR_19681220_OGH0002_0100OS00143_6800000_003