Norm
ZPO §228 A4Rechtssatz
Einer dem Klagebegehren nicht gleichlautenden Fassung des Spruches steht auch nicht entgegen, daß das ursprüngliche Klagebegehren einer Leistungsklage angepaßt ist, wenn aus der Klage zu entnehmen ist, daß zumindest die Feststellung des dem Leistungsbegehren zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses angestrebt wird (so auch schon SZ 18/165).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038913Dokumentnummer
JJR_19690108_OGH0002_0050OB00335_6800000_001