Norm
ABGB §879 BIRechtssatz
Unter Umständen kann, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen, nämlich dann, wenn ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0016476Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018