Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Die Zustellung eines Beschlusses begründet für den Empfänger allein noch keine Rechte. Sie verleiht ihm weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren, wie etwa die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels (so bereits SZ 26/203).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020