Norm
ABGB §1497 IVERechtssatz
Gehörige Fortsetzung nur, wenn der Kläger alles unternimmt, was er zur Weiterführung des Rechtsstreites tun konnte. Liegt die Schwierigkeit der Beweismittelbeschaffung und eine dadurch bedingte Untätigkeit des Klägers außerhalb des Verhältnisses zwischen den Streitteilen, ist kein die Untätigkeit des Klägers rechtfertigender Grund gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0034649Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014