RS OGH 1969/01/09 2Ob316/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1969
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Grundsatz der zeitlich kongruenten Deckung gilt auch für Abfindungsbeträge, die der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger auf Grund eines Regreßteilungsabkommens zur Abfindung von Rentenleistungen bezahlt hat.

Entscheidungstexte
  • 2 Ob 316/68
    Entscheidungstext OGH 09.01.1969 2 Ob 316/68
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten