RS OGH 1969/1/9 1Ob308/68, 5Ob17/73, 7Ob111/99w, 6Ob259/07t, 2Ob220/14p, 1Ob177/17m, 5Ob68/19i, 5Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1969
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Norm

ABGB §881 III

Rechtssatz

Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag. Rücktrittsrecht, Wandlungsrecht, Widerrufsrecht und Anfechtungsrecht stehen daher nur diesen beiden Kontrahenten zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 308/68
    Entscheidungstext OGH 09.01.1969 1 Ob 308/68
    Veröff: EvBl 1969/253 S 391
  • 5 Ob 17/73
    Entscheidungstext OGH 14.02.1973 5 Ob 17/73
    nur: Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag. (T1)
  • 7 Ob 111/99w
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 111/99w
    nur T1
  • 6 Ob 259/07t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 259/07t
    Vgl
  • 2 Ob 220/14p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 220/14p
    Beis wie T1 nur: Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. (T2)
  • 1 Ob 177/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 177/17m
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 68/19i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 68/19i
    Auch; Beisatz: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft im Sinn des § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Sinn der zitierten Rechtssätze eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. (T3)
  • 5 Ob 130/19g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 130/19g
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 20/20i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 20/20i
    Vgl; Beis ähnlich wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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