Norm
StPO §281 Z4 ARechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob ein Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung als Antragstellung gewertet werden kann und damit die primäre formelle Voraussetzung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 4 StPO, nämlich ein vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellter Antrag, gegeben ist, kommt es ausschließlich auf den einer Erklärung zuzumessenden Sinngehalt - nicht auf ihre Form oder ihren Wortlaut oder die Art ihrer Protokollierung - an, sofern sich die Äußerung nur überhaupt als Antrag erkennen läßt (vgl S Mayer III/2 S 537 Nr 115).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099506Dokumentnummer
JJR_19690109_OGH0002_0090OS00135_6800000_002