RS OGH 1969/1/9 9Os135/68

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Veröffentlicht am 09.01.1969
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Norm

StPO §281 Z4 A

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob ein Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung als Antragstellung gewertet werden kann und damit die primäre formelle Voraussetzung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 4 StPO, nämlich ein vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellter Antrag, gegeben ist, kommt es ausschließlich auf den einer Erklärung zuzumessenden Sinngehalt - nicht auf ihre Form oder ihren Wortlaut oder die Art ihrer Protokollierung - an, sofern sich die Äußerung nur überhaupt als Antrag erkennen läßt (vgl S Mayer III/2 S 537 Nr 115).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 135/68
    Entscheidungstext OGH 09.01.1969 9 Os 135/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099506

Dokumentnummer

JJR_19690109_OGH0002_0090OS00135_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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