Norm
ASVG §332 ARechtssatz
Der Grundsatz der zeitlich kongruenten Deckung gilt auch für Abfindungsbeträge, die der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger auf Grund eines Regreßteilungsabkommens zur Abfindung von Rentenleistungen bezahlt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Der Rechtssatz war ursprünglich wegen fehlerhafter Doppelvergabeder RS-Nummer auch unter RS0085941 aufrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075694Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009