Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Hinsichtlich der vom Entmündigten seinem Beistand zu zahlenden Entlohnung muß der Gattin des Entmündigten als dessen nächsten Angehörigen ein Beschwerderecht gem § 9 AußStrG zugebilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006552Dokumentnummer
JJR_19690114_OGH0002_0080OB00314_6800000_001