Norm
ZPO §405 GRechtssatz
Wird das Urteilsbegehren im abweisenden Spruch des Gerichtes überschritten, liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO und kein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO vor; der bezügliche fehlerhafte Spruch geht ins Leere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0041130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020