Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit seiner bestimmten Widmung erhalten hat, ist es weder gestattet, diesen zur Sicherstellung seiner Kostenforderungen zu erlegen (Berufspflichtenverletzung nach § 2 DSt) noch selbst zu entscheiden, inwieweit der Betrag notwendig ist, um den Widmungszweck zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055808Dokumentnummer
JJR_19690120_OGH0002_000BKD00052_6800000_002