RS OGH 1969/1/20 9Os145/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1969
beobachten
merken

Norm

StPO §34 Abs2 A

Rechtssatz

Straftaten, denen die Eignung zukommen soll, die Verjährung zu unterbrechen, müssen durch Urteil festgestellt sein. Einer Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 StPO, von der Verfolgung hinsichtlich einer Tathandlung, deren Begehung die Verjährung unterbrechen soll, abzusehen, kommt nicht die gleiche Bedeutung wie einem richterlichen Schuldspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 145/65
    Entscheidungstext OGH 20.01.1969 9 Os 145/65
    Veröff: SSt 37/1 = JBl 1966,573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097049

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten