Norm
StPO §34 Abs2 ARechtssatz
Straftaten, denen die Eignung zukommen soll, die Verjährung zu unterbrechen, müssen durch Urteil festgestellt sein. Einer Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 StPO, von der Verfolgung hinsichtlich einer Tathandlung, deren Begehung die Verjährung unterbrechen soll, abzusehen, kommt nicht die gleiche Bedeutung wie einem richterlichen Schuldspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097049Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009