Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Es bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Rechtsanwaltsanwärter seine Gattin seit Jahren im Ungewissen läßt, ob er noch lebt und somit seine Beistandspflicht ihr und seinem Sohn gegenüber verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056100Dokumentnummer
JJR_19690120_OGH0002_000BKD00039_6800000_001