TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/13 99/12/0230

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

L20012 Personalvertretung Kärnten;
L22002 Landesbedienstete Kärnten;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §38 Abs1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §186 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1994 §186 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs1 idF 1996/014;
DienstrechtsGNov Krnt 04te 1996 Art1 Z9;
LPVG Krnt 1976 §26 Abs1;
LPVG Krnt 1976 §4 Abs2;
LPVG Krnt 1976 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Ing. J in W, vertreten durch Dr. Siegfried Schüßler, Rechtsanwalt in Wolfsberg, Kanalplatz 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. Juli 1999, Zl. Pers-24410/5/99, betreffend Verwendungsänderung (§ 40 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Vor der hier strittigen Personalmaßnahme war er im Landwirtschaftsreferat der Bezirkshauptmannschaft X. (im Folgenden kurz BH) mit dem Dienstort X. tätig. Er war das einzige gewählte Ersatzmitglied des einzigen Personalvertreters der Fraktion Y. der bei dieser Dienststelle eingerichteten Dienststellenpersonalvertretung.

Mit Verfügung vom 7. Juli 1998, Zl. LAD-23/43/98, teilte der Landesamtsdirektor u.a. den Bezirkshauptmännern mit, dass der landwirtschaftliche Dienst im Bereich der Kärntner Landesverwaltung im Sinne des Organisationskonzepts Mai 1998 (ab 1. Jänner 1999) neu geregelt werde. Nach dem genannten Organisationskonzept war die Umwandlung der Landwirtschaftsreferate der BH in Außenstellen der Abteilung 10 L des Amtes der LReg mit der Zuordnung der Mitarbeiter der Landwirtschaftsreferate zum Personalstand der genannten Abteilung des Amtes der LReg vorgesehen.

Mit dem für die belangte Behörde gezeichneten Schreiben vom 17. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt (Unterstreichungen im Original; Anonymisierungen durch den Gerichtshof):

"Sehr geehrter Herr (es folgt der Name des Beschwerdeführers), gemäß den getroffenen Festlegungen vom 7. Juli 1998, Zl. LAD-

23/43/98, werden Sie

mit Wirkung vom 1. Jänner 1999

im Rahmen des Amtes der Kärntner Landesregierung dem Personalstand der Abteilung 10L/Landwirtschaft zugeordnet.

Ihre dienstrechtliche Stellung und Ihr Dienstort "X (Anmerkung: Sitz der BH)" bleiben von dieser Maßnahme unberührt.

Die verfügte Maßnahme stellt eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 in der geltenden Fassung dar."

Mit Schreiben vom 23. November 1998 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob

1. seine dauernde Dienstzuordnung zur Abteilung 10 L des Amtes der LReg eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 1 erster Fall oder eine Verwendungsänderung gem. § 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (im Folgenden K-DRG 1994) i.d.F. LGBl. Nr. 14/1996 sei und

2. ihm als gewähltem Ersatzmitglied der Dienststellenpersonalvertretung in der BH X. der Versetzungsschutz im Sinn des § 26 Abs. 1 des (Kärntner) Landespersonalvertretungsgesetzes (im Folgenden K-LPVG) zukomme.

Er begründete dies unter Hinweis auf verschiedene behördliche Schreiben (u.a. dem Erlass vom "13."(richtig wohl: 7.) Juli 1998, Zl. LAD-23/43/98) damit, dass er mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 dem Personalstand der Abteilung 10 L des Amtes der LReg zur dauernden Dienstleistung zugeordnet werde. Dienstort seiner neuen Dienststelle sei Klagenfurt. Da seine neue Dienststelle in einem anderen Dienstort gelegen sei, handle es sich seiner Meinung nach um eine Versetzung im Sinn des § 38 Abs. 1 K-DRG 1994. Mit Schreiben vom 17. November 1998 sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Dienstzuordnung eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 K-DRG 1994 sei.

Darüber hinaus sei er das einzige gewählte Ersatzmitglied für den einzigen Dienststellenpersonalvertreter der Fraktion Y bei der BH X. In dieser Funktion vertrete er seit Jahren regelmäßig den Personalvertreter seiner Fraktion während dessen Erholungsurlaubs und in Fällen seiner krankheitsbedingten oder sonstigen Verhinderung. Sein Vorgesetzter habe ihm mitgeteilt, dass ihm nach einer Stellungnahme des Landesverfassungsdienstes vom 6. Oktober 1998 der nach § 26 K-LPVG für Personalvertreter vorgesehene Versetzungsschutz nicht zukomme.

Er erachte die beiden zu seiner dienstrechtlichen Stellung ergangenen Rechtsauffassungen für widersprüchlich. Da er weiterhin seine Aufgaben als gewähltes Ersatzmitglied der Dienststellenpersonalvertretung in seiner Dienststelle in der BH ausüben wolle, könne er sich gegen seine angekündigte Versetzung bzw. Verwendungsänderung nur durch die (eingangs erwähnten) Feststellungsanträge zur Wehr setzen, die ein notwendiges Mittel zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung seien.

Mit Schreiben vom 9. Juni 1999 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erledigung seiner beiden Anträge mit. Die Begründung für die in Aussicht gestellte Erledigung entspricht wörtlich der des später erlassenen angefochtenen Bescheides (insbesondere auch zur Frage, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege).

Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 1999 stellte die belangte Behörde auf grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 23. November 1998 Folgendes fest (Anonymisierungen durch den Gerichtshof):

"1. Bei der mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17. November 1998 verfügten Maßnahme handelt es sich um eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 in der geltenden Fassung.

2. Als Ersatzmitglied der Dienststellenpersonalvertretung in der Bezirkshauptmannschaft X. kommt Ihnen der Versetzungsschutz im Sinne des § 26 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht zu."

Nach wörtlicher Wiedergabe des Antrags des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zum Spruchpunkt 1 aus, ihrer Auffassung nach liege eine Verwendungsänderung vor, weil die getroffene Personalmaßnahme weder dessen dienstrechtliche Stellung noch seinen Dienstort "X." berührt habe. Die gegenständliche Maßnahme beinhalte lediglich organisatorische Verfügungen, wie sie in den vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierten Festlegungen vom 7. Juli 1998 enthalten seien ("Die Landwirtschaftsreferate der Bezirkshauptmannschaften werden in Außenstellen der Abteilung 10 L umgewandelt und die in der Beilage angeführten Mitarbeiter der Landwirtschaftsreferate dem Personalstand der Abteilung 10 L zugeordnet" - Seite 7 des Organisationskonzeptes "Neuordnung des Landwirtschaftlichen Dienstes" vom 28. Mai 1998 im Zusammenhang mit dem Geschäftsstück Zl. LAD-23/43/98, in welchem die Umsetzung dieser Maßnahme angeordnet worden sei).

Die getroffene Personalmaßnahme lasse ebenfalls die besoldungsrechtliche Zuordnung des Beschwerdeführers unberührt, so dass weder durch die Abberufung von seiner bisherigen Verwendung in seiner Laufbahn eine Verschlechterung zu erwarten noch seine neue Verwendung der bisherigen nicht mindestens gleichwertig sei. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre eine Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 4 K-DRG 1994 einer Versetzung gleichzuhalten. Nochmals sei zu betonen, dass sich weder sein Dienstort noch die Wertigkeit seiner Tätigkeit geändert habe; der Beschwerdeführer sei lediglich dem Dienststand der Abteilung 10 L zugeordnet worden.

Doch selbst wenn man zur Auffassung gelangte, die strittige Personalmaßnahme sei eine Versetzung im Sinn des § 38 K-DRG 1994, ändere dies nichts am Ergebnis, nämlich der Zuteilung zum Dienststand der Abteilung 10 L des Amtes der LReg, da durch die Organisationsänderung ("Neuordnung des Landwirtschaftlichen Dienstes", Zl. LAD-23/43/98) jedenfalls ein (wichtiges) dienstliches Interesse an der Versetzung vorläge und sich auch in diesem Fall am Dienstort X. und an der Wertigkeit seiner Tätigkeit nichts ändern würde.

Zu Spruchpunkt 2 gab die belangte Behörde eine (nicht näher bezeichnete) Stellungnahme des Landesverfassungsdienstes zur Auslegung des § 26 K-LPVG wörtlich wieder. Mit näherer Begründung kam der Landesverfassungsdienst darin zur Auffassung, eine Dienstzuteilung eines Bediensteten einer Bezirksverwaltungsbehörde, der auch Personalvertreter sei, zum Amt der LReg stelle eine Versetzung im Sinne des § 26 Abs. 1 K-LPVG dar, und zwar unabhängig davon, ob er seinen Dienstort bei der Bezirksverwaltungsbehörde behalte oder nicht. Vor dem Hintergrund des Schutzwecks des § 26 K-LPVG (keine Behinderung der Ausübung der Personalvertretungsfunktion durch dienstbehördliche Personalmaßnahmen) sei nämlich unter einer "anderen Dienststelle" eine solche zu verstehen sei, die in den Wirkungsbereich einer anderen Dienststellenpersonalvertretung falle;

Bezirkshauptmannschaften und Amt der LReg seien jeweils (eigene) Dienststellen nach § 4 Abs. 2 K-LPVG. Der Versetzungsschutz nach § 26 Abs. 1 K-LPVG (Zustimmung des betroffenen Personalvertreters) bestehe unabhängig davon, ob die Personalmaßnahme nach § 38 K-DRG 1994 als Versetzung zu qualifizieren sei. Der Schutz des § 26 K-LPVG gelte allerdings - anders als nach der Rechtslage nach der Novelle BGBl. Nr. 310/1987 zum Bundes- Personalvertretungsgesetz (Einbeziehung der Ersatzmitglieder der Personalvertretungsausschüsse und der Wahlausschüsse in die Schutzbestimmungen während der Dauer der Vertretung und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit) - nicht für Ersatzmitglieder von Personalvertretern.

Da der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 9. Juni 1999 keine Stellungnahme abgegeben habe, sei die Erledigung auf Grund der dargestellten Erwägungen wie im Spruch ersichtlich ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 weitere Unterlagen vorgelegt und Fragen zur "organisatorischen" Selbstständigkeit der "Außenstellen" der beim Amt der LReg eingerichteten Fachabteilung 10 L beantwortet.

Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2000 eine Stellungnahme abgegeben, zu der sich die belangte Behörde (abschließend) geäußert hat. Eine Replik des Beschwerdeführers dazu erfolgte nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Kärnter Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994)

1.1. Die §§ 38 und 40 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71 (Wiederverlautbarung), in der Fassung der im Beschwerdefall nach der zeitlichen Lagerung maßgebenden 4. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 14/1996, lauten auszugsweise:

"§ 38

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.

(2) Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(3) ...

(4) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder

3.

bei Bedarfsmangel oder

4.

wenn der Beamte nach § 92 Abs. 1 Z. 2 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

              5.              wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.

(5) ...

(6) Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.

§ 40

Verwendungsänderung

(1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.

(2) ...

(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Landesbediensteten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.

(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder

2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist."

1.2. Gleichzeitig wurde durch Art. I Z. 30 der 4. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle ein § 166b eingefügt, der dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung durch eine Versetzung oder Verwendungsänderung im Sinne der §§ 38 oder 40 verschlechtert wird, wenn er die Gründe für diese Personalmaßnahme nicht zu vertreten hat, einen Anspruch auf eine "abbaufähige Ausgleichszulage" im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen (vgl. zur Ermittlung ihres Ausmaßes näher Abs. 1 dieser Bestimmung) einräumt. Jede (in der Folge eintretende) besoldungsrechtliche Besserstellung - ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen - verringert die Ausgleichszulage um den entsprechenden Betrag bis zu ihrem gänzlichen Abbau (vgl. dazu näher § 166b Abs. 4 K-DRG 1994).

2. Landes-Personalvertretungsgesetz (K-LPVG)

2.1. Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und der Dienststellenpersonalvertretung (der Vertrauensperson) erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle (§ 4), bei der die Dienststellenpersonalvertretung errichtet ist (§ 3 Abs. 2 K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976; Kurztitel in der Fassung des Art. VI Z. 1 der Novelle LGBl. Nr. 71/1998)

Gemäß § 4 Abs. 1 K-LPVG sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.

Dienststellen im Sinne des Abs. 1 sind nach § 4 Abs. 2 K-LPVG insbesondere :

a)

das Amt der Landesregierung;

b)

die Bezirkshauptmannschaften;

c)

die Politische Expositur Feldkirchen der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt;

d)

die Straßenbauämter;

e)

die Außenstellen der Bundes- und Landestraßenverwaltung Kärnten;

f)

die Wasserbauämter;

g)

die Außenstelle Villach der Wasserbauverwaltung;

h)

die Gailbauleitung Hermagor.

§ 5 K-LPVG behandelt die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen (unter dem Blickwinkel der Vertretung der Bediensteten durch gemeinsame Organe bzw. durch Bildung mehrerer Organe für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen).

2.2. § 18 K-LPVG regelt die Durchführung der Wahl der Personalvertreter. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 leg. cit. dürfen die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält ein Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.

Die auf eine Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen (§ 18 Abs. 9 leg. cit.)

Nach § 18 Abs. 11 K-LPVG gelten die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung folgenden Wahlwerber als deren Ersatzmitglieder.

2.3. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 K-LPVG kann sich ein Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)Personalvertretung, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl vertreten lassen.

Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung ruht u.a. während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Bedienstete angehört (§ 19 Abs. 1 leg. cit.)

Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- (Zentral)personalvertretung erlischt u.a. durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Bedienstete angehört (§ 19 Abs. 3 lit. d K-LPVG)

Gemäß § 19 Abs. 4 K-LPVG tritt bei Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Zentral-)Personalvertretung an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlags durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)Personalvertretung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft. Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder (§ 19 Abs. 5 K-LPVG).

Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Zentral)personalvertretung entscheidet im Streitfall der Zentralwahlausschuss auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Dienstnehmervertretung, der dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieser Dienstnehmervertretung nicht zu Stande, ist jedes ihrer Mitglieder zur Antragstellung berechtigt (vgl. dazu näher § 19 Abs. 6 K-PLVG).

2.4. § 26 K-PLVG regelt den besonderen Schutz der Personalvertreter. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung darf ein Personalvertreter während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden.

3. Bundes-Personalvertretungsgesetz

Die Novelle BGBl. Nr. 310/1987 weitete durch die Einfügung eines neuen Abs. 3 in § 27 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes den für Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses geltenden Schutz nach Abs. 1 (entspricht dem § 26 Abs. 1 K-PLVG) für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorgans und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit auf den Vertreter aus, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und der Dienststellenleiter vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in seinem Recht auf Feststellung, dass die strittige Personalmaßnahme eine gegen § 38 K-DRG 1994 verstoßende Versetzung gewesen sei sowie in seinem ihm auch als Ersatzmitglied eines Mitglieds der Dienststellenvertretung zustehenden Recht auf Zustimmung zu dieser Personalmaßnahme nach § 26 Abs. 1 K-LPVG verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er unter dem Blickwinkel des K-DRG 1994 gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides geltend, die belangte Behörde habe die strittige Personalmaßnahme zu Unrecht als Verwendungsänderung nach § 40 K-DRG 1994 anstatt zutreffend als Versetzung im Sinn des § 38 Abs. 1 leg. cit. gewertet. Zwar liege nach dem ersten Fall des § 38 Abs. 1 leg. cit. i.d.F. LGBl. Nr. 14/1996 - abweichend von der bisherigen (mit dem BDG 1979 vergleichbaren) Rechtslage - eine Versetzung nur mehr bei Zuweisung zur dauernden Dienstleistungen an eine andere Dienststelle in einem anderen Dienstort vor (Lockerung des Versetzungsschutzes), doch habe die belangte Behörde verkannt, dass dies im Beschwerdefall zutreffe. Richtig sei zwar, dass sein "Arbeitplatz in X." nicht berührt worden sei; der Dienstort richte sich aber nach der Dienststelle - das sei im Hinblick auf das Amt der Kärntner LReg Klagenfurt - und nicht nach dem Arbeitsplatz, was im Umkehrschluss aus dem zweiten in § 38 Abs. 1 K-DRG 1994 geregelten Fall der Versetzung zu schließen sei. Unter Dienststelle sei die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit gemeint. Entgegen der im Spruchpunkt 1 enthaltenen Feststellung sei die strittige Personalmaßnahme im Übrigen auch schon deshalb keine Verwendungsänderung, weil diese nur innerhalb derselben Dienststelle erfolgen könne.

Liege aber wegen des Dienstortwechsels von X. nach Klagenfurt eine Versetzung im Sinn des § 38 Abs. 1 K-DRG 1994 vor, habe die belangte Behörde entgegen § 38 Abs. 2 K-DRG 1994 auch nicht hinreichend auf seine persönlichen Verhältnisse Bedacht genommen. Sie hätte nämlich erkennen müssen, dass er seine Funktion als gewähltes Ersatzmitglied in der Personalvertretung (Dienststellenausschuss der BH X.) weiterhin ausüben wolle. Dies habe er auch in seinem Antrag vom 23. November 1998 entsprechend zum Ausdruck gebracht. Wenn ein Versetzungsschutz für Ersatzmitglieder einer Personalvertretung sogar in einem Bundesgesetz normiert sei (wie dies beim Bundes-Personalvertretungsgesetz zutreffe), sei daraus abzuleiten, dass der Umstand, dass ein Landesbeamter Ersatzmitglied einer Dienststellenvertretung sei, im Fall seiner Versetzung zumindest dessen persönliche Verhältnisse berühre. Obwohl die erwähnte Ersatzmitgliedschaft im Bereich seiner persönlichen Verhältnisse liege, habe die belangte Behörde hiezu keine Feststellungen getroffen.

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass

1. durch eine Organisationsmaßnahme die bis 31. Dezember 1998 als Teil der Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Landwirtschaftsreferate mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Außenstellen einer Abteilung des Amtes der LReg umgewandelt wurden und sie seither an ihrem (bisherigen) Sitz der BH unter der Bezeichnung "Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 L - Landwirtschaft, Regionalbüro 'Bezirksname' (im Beschwerdefall als Regionalbüro X. bezeichnet)" ihre Aufgaben weiterzuführen haben und

2. diese Organisationsmaßnahme dem Beschwerdeführer gegenüber, der bis dahin beim Landwirtschaftsreferat der BH X. dienstlich verwendet worden war, durch formloses Schreiben der belangten Behörde vom 17. November 1998 dienstrechtlich in der Weise umgesetzt wurde, dass er mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 unter Bezugnahme auf die unter 1. dargestellte Umstrukturierung dem Personalstand der obgenannten Abteilung des Amtes der LReg zugeordnet und als sein Dienstort weiterhin X. bezeichnet wurde.

Strittig ist, ob es sich bei dieser Maßnahme um eine Versetzung im Sinn des § 38 Abs. 1 K-DRG 1994 idF der 4. K-DRG-Novelle gehandelt hat. Dies wird im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides im Ergebnis verneint, weil die Personalmaßnahme vom 17. November 1998 als Verwendungsänderung qualifiziert wird. Die belangte Behörde begründet diese Zuordnung im Wesentlichen damit, dass die Personalmaßnahme weder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers noch seinen Dienstort berührt habe. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer für seine Bewertung der Personalmaßnahme als Versetzung ins Treffen, dass sich der Dienstort nach der Dienststelle richte, der die Organisationseinheit, bei der der Beamte verwendet werde, zugeordnet sei. Dies sei im Beschwerdefall aber das Amt der LReg mit dem Sitz Klagenfurt, sodass sehr wohl ein Dienstortwechsel (statt dem früheren Dienstort X. der Dienststelle BH X. nunmehr Klagenfurt als neuer Dienstort der neuen Dienststelle Amt der LReg) eingetreten sei.

Zutreffend hat der Beschwerdeführer hervorgehoben, dass der Versetzungsbegriff des § 38 Abs. 1 K-DRG 1994 durch die hier anzuwendende Fassung der 4. K-DRG-Novelle gegenüber der früheren (mit dem BDG 1979 übereinstimmenden) Rechtslage entscheidend verändert wurde (auf die sonstigen formellen und materiellen Änderungen gegenüber § 38 BDG 1979 wie zB Verfügung der Versetzung in Weisungs- statt wie bei Bundesbeamten in Bescheidform ist hier nicht weiter einzugehen), weil es nunmehr in jedem Fall auf eine Änderung des Dienstortes ankommt. Nach der alten Rechtslage vor der 4. K-DRG Novelle kam es nach dem K-DRG 1994 (im Regelfall) bloß auf den Wechsel der Dienststelle an; es lag also eine Versetzung auch schon im Fall einer dauernden Verwendung bei einer anderen Dienststelle im bisherigen Dienstort vor. Dem wurde in der Rechtsprechung (die frühere Textierung im K-DRG 1994 vor der 4. K-DRG-Novelle entsprach der nach wie vor geltenden Rechtslage nach § 38 Abs. 1 BDG 1979) der Fall der Verlegung der Dienststelle oder eines Dienststellenteiles an einen anderen Dienstort gleichgehalten (vgl. dazu die zum BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 13. April 1994, Zl. 90/12/0298 = Slg. NF Nr. 14.028/A, vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205; fortgesetzt von der Berufungskommission nach § 41a BDG 1979 - vgl. dazu z. B. die in Zach, Beamten-Dienstrecht, Teil D, Rechtsprechung, zu § 38 * 163, angeführten Entscheidungen. Diese Auslegung wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. November 1996, B 2325-2332/96 = Slg. 14.658, unter verfassungsrechtlichen Aspekten als unbedenklich angesehen).

Der neue dienstrechtliche Versetzungsbegriff nach § 38 Abs. 1 K-DRG 1994 erfasst zwei Fälle:

1.) die Zuweisung des Beamten zur dauernden Dienstleistung an eine andere Dienststelle in einem anderen Dienstort und

2.) die Verlegung des Arbeitsplatzes des Beamten an einen anderen Dienstort, wobei es in diesem Fall lege non distiguente nicht auf einen Dienststellenwechsel ankommt. In diesem Sinn führen auch die Erläuterung zur 4. K-DRG Novelle (Stand 28. Juni 1995) zu Zl. Verf-691/4/1995 auf Seite 5 Folgendes aus:

"Nach der Neudefinition des § 38 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz soll eine Versetzung nur dann vorliegen, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird (vgl. dazu die inhaltsgleiche Regelung des § 4 Z. 8 lit. a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1)".

Das K-DRG 1994 enthält - anders als das BDG 1979 in seinem § 278 Abs. 1 (jetzige Paragraphenbezeichnung seit der DRG-Novelle 1999; ursprünglich in der Stammfassung § 241, seit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 ab 1. Jänner 1995 § 273) keine Definition des Begriffs "Dienststelle". Die Erläuterungen zur 4. K-DRG Novelle führen dazu (u.a. zu § 38) auf Seite 6 Folgendes aus:

"Zum Begriff 'Dienststelle' wird die Begriffsbestimmung des § 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1976, heranzuziehen sein. (Es folgt die Wiedergabe des Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit)."

Davon ausgehend kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es wegen der Umwandlung der bisher bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Landwirtschafsreferate in Außenstellen einer Abteilung des Amtes der LReg im Beschwerdefall jedenfalls zu einem Wechsel der Dienststelle gekommen ist, wobei an die Stelle der bisherigen Dienststelle Bezirkshauptmannschaft eine andere Dienststelle (und zwar - was zu klären sein wird - entweder die Außenstelle (Regionalbüro) oder das Amt der LReg) getreten ist. Ob eine Versetzung vorliegt, ist daher im Beschwerdefall an Hand des § 38 Abs. 1 Fall 1 K-DRG 1994 zu prüfen, und davon abhängig, ob mit dem Dienststellenwechsel eine Änderung des Dienstortes eingetreten ist.

Eine ausdrückliche Anordnung, was unter Dienstort im Sinn des II. Teils - Beamtendienstrecht (§§ 3 ff K-DRG 1994) zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht. Die in § 186 Abs. 5 Satz 1 im IV. Teil - Reisegebühren (§§ 185 ff K-DRG 1994) enthaltene Begriffsbestimmung - danach ist Dienstort im Sinne dieses Teiles die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist - findet zwar (wegen des Zusatzes "im Sinne dieses Teiles") keine unmittelbare Anwendung für den im II. Teil - Beamtendienstrecht mehrfach enthaltenen Begriff Dienstort. Diese Begriffsbildung ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls bei der Auslegung des § 38 Abs. 1 K-DRG 1994 zu berücksichtigen. Dafür spricht die (teilweise) Angleichung des dienstrechtlichen Versetzungsbegriffes an den reisegebührenrechtlichen Versetzungsbegriff nach § 186 Abs. 4 Satz 1 K-DRG 1994 (danach liegt eine Versetzung im Sinne dieses Teiles vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist).

Damit ist im Beschwerdefall aber entscheidend, welche Dienststelle an die Stelle der Bezirkshauptmannschaft X. getreten ist, d.h. ob der Außenstelle "Regionalbüro X." diese Eigenschaft zukommt oder ob dies das Amt der Kärntner LReg mit seinem Sitz in Klagenfurt ist.

Bei der Ermittlung des Dienststellenbegriffes im Sinn des § 38 Abs. 1 K-DRG 1994 ist unter Berücksichtigung des § 4 K-KLVG weiters davon auszugehen, dass bestimmte Mindestanforderungen für das Vorliegen einer Dienststelle gegeben sein müssen. Zu den maßgebende Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählen neben einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbstständigkeit zu besorgenden Aufgaben auch die räumliche Entfernung zu einer anderen bzw. die örtliche Situierung der betreffenden Organisationseinheit (siehe dazu das zum vergleichbaren Dienststellenbegriff nach § 241 Abs. 1 = jetzt § 278 Abs. 1 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. April 1994, Slg. 14.028/A, mwN, sowie das zum Bundes-Personalvertretungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 90/12/0229). Auf Grund der auch dem Beschwerdeführer bekannten Organisation der Außenstellen (Regionalbüros) - insbesondere hat er nach der von der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Anwesenheitsliste an der Dienstbesprechung der Abteilung 10 L vom 15. Dezember 1998 teilgenommen und das Protokoll dieser Dienstbesprechung, in dem die Grundsätze der Neuorganisation dargestellt sind, unwidersprochen zur Kenntnis erhalten bzw. sich zum Teil selbst im Verwaltungsverfahren auf (andere) Organisationsanordnungen (mit diesem Inhalt) berufen - ist davon auszugehen, dass für jede Regionalstelle der bisherigen Referatsleiter als Leiter bestellt wurde und dieser für die Tätigkeiten in seinem Bereich fachlich und dienstlich verantwortlich ist. So ist der Leiter

z. B. Gleitzeitverantwortlicher und genehmigt alle Reiseaufträge und -rechnungen. Er unterfertigt auch Urlaubsscheine von Mitarbeitern, die allerdings an eine Mitarbeiterin in der "Zentrale" der Abteilung 10 L zu senden sind, wobei offen bleibt, wer (außer zur Genehmigung seines Urlaubs, die ausdrücklich dem Abteilungsvorstand vorbehalten ist) zur Genehmigung zuständig ist. In allen acht Regionalbüros gibt es Kanzleien, wobei der Kanzleileiter eigene Protokollbücher zu führen hat. Der Hauptakt im Bereich der Förderung bleibt in den Regionalbüros; bestimmte Akten sind in der Abteilung 10 L aufzubewahren. Im Briefkopf führen die Regionalstellen die Bezeichnung "Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 L - Landwirtschaft, Regionalbüro ... (Anführung des Bezirksnamens)"; auch sind die Amtsräume der Regionalbüros in dieser Weise gekennzeichnet.

Gemessen an den oben angeführten Kriterien sind die in Rede stehenden Regionalbüros nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der Zuordnung ihrer Mitarbeiter zum Personalstand der Abteilung 10 L des Amtes der LReg und des organisatorischen Zusammenhangs mit dieser Abteilung als deren Außenstellen Dienststellen im Sinn des § 38 Abs. 1 K-DRG 1994. Dass einer Außenstelle (Expositur) die Stellung einer Dienststelle zukommen kann, zeigt auch die demonstrative Aufzählung des § 4 Abs. 2 K-PLVG, dem - wie oben dargelegt - auch für die Auslegung des Dienststellenbegriffes nach § 38 Abs. 1 K-DRG 1994 Bedeutung zukommt.

Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall keine Versetzung im Sinn der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 38 Abs. 1 K-DRG 1994 vorliegt, weil zwar ein Dienststellenwechsel, aber kein Dienstortwechsel vorliegt: neue Dienststelle des Beschwerdeführers (im Sinn des § 38 Abs. 1 K-DRG 1994) ist das "Regionalbüro X.", das wie die BH, bei der die "Vorgängerorganisation" bis zum 31. Dezember 1998 als Referat eingerichtet war, gleichfalls seinen Sitz in X. hat. Da dienstrechtlich keine Versetzung vorliegt, ist nicht auf die Frage einzugehen, ob die Behörde bei der Prüfung der persönlichen Verhältnisse nach § 38 Abs. 2 K-DRG 1994 die Ersatzmitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dem bei der BH X. eingerichteten Personalvertretungsorgan zu berücksichtigen gehabt hätte.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zur dauernden Dienstleistung bei der Abteilung 10 L am Sitz des Amtes der LReg (nach der derzeitigen Rechtslage) eine Versetzung im Sinn des § 38 Abs. 1 K-DRG 1994 wäre.

Ob die Personalmaßnahme vom 17. November 1998 eine Verwendungsänderung im Sinn des § 40 Abs. 1 K-DRG 1994 idF der

4. K-DRG Novelle ist (wovon der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides ausgeht) oder ob es sich dabei um eine Personalmaßnahme sui generis (die weder eine Versetzung noch eine Verwendungsänderung ist) handelt, hängt davon ab, ob der Begriff der Verwendungsänderung (auf Grund der Einschränkung des Versetzungsbegriffes durch die genannten Novelle) erweiternd auszulegen ist, und auch die Zuweisung einer neuen Verwendung bei einer anderen Dienststelle im selben Dienstort erfasst (davon könnte die belangte Behörde ausgegangen sein) und selbst wenn dies zuträfe, der im Beschwerdefall auch bei der Regionalbehörde unbestritten gleich gebliebene Arbeitplatz des Beschwerdeführers als Zuweisung einer "neuen Verwendung" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann oder ob der Begriff Verwendungsänderung auch nach der 4. K-DRG Novelle (so wie bisher vor dieser Novelle) nur Änderungen der zugewiesenen Verwendungen innerhalb derselben Dienststelle erfasst (wovon der Beschwerdeführer ausgeht). Die Lösung dieser Frage kann im Beschwerdefall aber dahin stehen, weil der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Verwendungsänderung nur unter dem Blickwinkel der seiner Meinung nach vorliegenden Versetzung bestritten hat und er eine sonstige Rechtsverletzung, die mit der Qualifikation der Personalmaßnahme vom 17. November 1998 als Verwendungsänderung verbunden sein könnte (wie z.B. das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung im Sinn des § 40 Abs. 4 K-DRG 1994), nicht behauptet hat. Er ist in seiner Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass keine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, nicht entgegengetreten.

3.1. Gegen den Spruchpunkt 2 bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 26 K-LPVG im Wesentlichen vor, er sei das einzige gewählte Ersatzmitglied für den einzigen Dienststellenpersonalvertreter der Fraktion Y. in der BH gewesen und habe diesen jahrelang im Verhinderungsfall vertreten. Er wolle diese Aufgabe weiterhin ausüben. Bei der im Beschwerdefall gegebenen besonderen Fallkonstellation käme es bei der Verhinderung des Personalvertreters nach § 20 Abs. 3 K-LPVG dazu, dass die Fraktion Y. in der Dienststelle BH X. nicht mehr vertreten sei. In diesem Sonderfall müssten daher die Schutzbestimmungen nach § 26 Abs. 1 K-LPVG auch für Ersatzmitglieder angewendet werden.

Sollte jedoch die Auslegung der belangten Behörde zutreffen, wonach die Schutzbestimmung nur für Personalvertreter (nicht aber für deren Ersatzmitglieder gelte), verstoße seiner Meinung nach § 26 Abs. 1 K-LPVG wegen der im Gegensatz zu Bundesbeamten (in vergleichbarer Situation) bestehenden Nichteinbeziehung von Landesbeamten in den Versetzungsschutz gegen den Gleichheitsgrundsatz, zumal zu berücksichtigen sei, dass er das einzige Ersatzmitglied des Dienststellen-Personalvertreters (gewesen) sei. In diesem Fall rege er die Anfechtung des § 26 Abs. 1 K-LPVG beim Verfassungsgerichtshof an.

3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 26 Abs. 1 K-LPVG einen derartigen Schutz von Ersatzmitgliedern einer Dienststellenpersonalvertretung nicht kennt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Personalmaßnahme vom 17. November 1998 (1. Jänner 1999) in Vertretung des gewählten verhinderten Kandidaten seiner Fraktion an dessen Stelle die Funktion vorübergehend ausgeübt hat, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde vorgebracht, so dass nicht zu untersuchen ist, ob dies einen Anwendungsfall des § 26 Abs. 1 K-LPVG begründet hätte. Aus der (seit der Novelle BGBl. Nr. 310/1987 bestehenden) Erweiterung der Schutzbestimmung des § 27 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes auf Ersatzmitglieder nach dessen Abs. 3 kann nicht auf eine Gleichheitswidrigkeit des (auf Art. 21 Abs. 1 B-VG) gestütztem K-LPVG geschlossen werden, in dem eine solche Erweiterung der Schutzbestimmungen für Ersatzmitglieder nicht vorgenommen wurde. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei Geltung einer dem § 27 Abs. 3 B-PVG entsprechenden Bestimmung im Anwendungsbereich des K-LPVG nichts für sich gewonnen, weil er eine vertretungsweise Ausübung dieser Funktion (allenfalls auch in den letzten drei Monaten vor dem 1. Jänner 1999) nicht behauptet hat und auch die bundesrechtliche Bestimmung dem Ersatzmitglied (abgesehen vom aktuellen Vertretungsfall und einer daran knüpfenden "Nachfrist") nicht schlechthin (einen vom Dienstrecht unabhängigen) Versetzungsschutz allein im Hinblick auf einen möglicherweise in Zukunft eintretenden Vertretungsfall gewährt. Daran vermag auch der im Beschwerdefall gegebene Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer das einzige Ersatzmitglied des einzigen gewählten Personalvertreters seiner Fraktion ist. Was den Hinweis auf die Gefahr betrifft, dass diese Fraktion bei Verhinderung des einzigen gewählten Personalvertreters bei Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung (bei der BH. X.) nicht mehr vertreten wäre, ist darauf hinzuweisen, dass dies jedenfalls auch die Folge der (geringen) Anzahl der auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden Kandidaten ist, wofür jedenfalls (im Normalfall) die Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppierung verantwortlich sind.

4. Aus diesen Gründen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 501.

Wien, am 13. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120230.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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