Norm
ABGB §1098 IIbRechtssatz
§ 18 MG bezieht sich nur auf solche Änderungen, deren Duldung der Mieter nicht schon auf Grund des Bestandvertrages verlangen kann. Werden Räume zu einem bestimmten Zweck vermietet, dann sind bauliche Veränderungen, die zur Erreichung dieses Zweckes notwendig sind - insbesondere Veränderungen, die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde verlangt werden - auf Grund des Mietvertrages zu dulden. Die Duldungspflicht findet ihre Grenze an den schutzwürdigen Interessen des Vermieters, die zB bei einer Beschädigung der Substanz des Hauses verletzt würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0020762Dokumentnummer
JJR_19690122_OGH0002_0050OB00305_6800000_001