Norm
StPO §187Rechtssatz
Das Zensurrecht des § 187 StPO verpflichtet nur zur Kontrolle des Briefwechsels des Verhafteten; der Untersuchungsrichter (Vorsitzende) soll nur wissen, mit wem dieser in Briefwechsel steht und braucht die Korrespondenz nur dann zu lesen, wenn Nachteile für die Untersuchung zu besorgen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097746Dokumentnummer
JJR_19690123_OGH0002_0090OS00002_6900000_001