RS OGH 1969/1/23 1Ob6/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1969
beobachten
merken

Norm

ZPO §228 B3aa

Rechtssatz

Ist die geschiedene Gattin des Mieters in bezug auf die Wohnung in keinerlei Rechtsbeziehungen zum Hauseigentümer getreten und kann sie daher ein diesbezügliches Vertragsverhältnis gar nicht behaupten, so ist es ausgeschlossen, die Feststellung zu treffen, sie sei Mieterin dieser Wohnung. Daß diese Feststellung in einem zwischen ihr und ihrem geschiedenen Gatten anhängigen Feststellungsprozeß nur im Verhältnis zwischen ihr und dem Mieter getroffen werden soll, vermag daran nichts zu ändern, weil jemand, der nicht in unmittelbare bestandrechtliche Beziehungen zum Hauseigentümer getreten ist, nicht Mieter sein kann. Selbst wenn man die Feststellungsklage dahin verstehen wollte, die Klägerin habe gegenüber ihrem geschiedenen Gatten - vorbehaltlich der Zustimmung des Hauseigentümers - einen Anspruch auf Abtretung seiner Mietrechte, wäre für ihren Prozeßerfolg nichts gewonnen, weil sie dann ohne weiteres ein diesbezügliches Leistungsbegehren hätte stellen können, was in aller Regel ein Feststellungsbegehren unzulässig macht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/69
    Entscheidungstext OGH 23.01.1969 1 Ob 6/69
    Veröff: MietSlg 21806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038954

Dokumentnummer

JJR_19690123_OGH0002_0010OB00006_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten