Norm
ZPO §228 B3aaRechtssatz
Ist die geschiedene Gattin des Mieters in bezug auf die Wohnung in keinerlei Rechtsbeziehungen zum Hauseigentümer getreten und kann sie daher ein diesbezügliches Vertragsverhältnis gar nicht behaupten, so ist es ausgeschlossen, die Feststellung zu treffen, sie sei Mieterin dieser Wohnung. Daß diese Feststellung in einem zwischen ihr und ihrem geschiedenen Gatten anhängigen Feststellungsprozeß nur im Verhältnis zwischen ihr und dem Mieter getroffen werden soll, vermag daran nichts zu ändern, weil jemand, der nicht in unmittelbare bestandrechtliche Beziehungen zum Hauseigentümer getreten ist, nicht Mieter sein kann. Selbst wenn man die Feststellungsklage dahin verstehen wollte, die Klägerin habe gegenüber ihrem geschiedenen Gatten - vorbehaltlich der Zustimmung des Hauseigentümers - einen Anspruch auf Abtretung seiner Mietrechte, wäre für ihren Prozeßerfolg nichts gewonnen, weil sie dann ohne weiteres ein diesbezügliches Leistungsbegehren hätte stellen können, was in aller Regel ein Feststellungsbegehren unzulässig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038954Dokumentnummer
JJR_19690123_OGH0002_0010OB00006_6900000_001