Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Die in einer Aufsichtsbeschwerde verwendete Schreibweise "es liegt nur nahe, daß der betreffende Gerichtsbeamte, dessen Namen ich nicht kenne, seinen Fehler damit rechtfertigen wird, das Vorhandensein der Unterschrift abzuleugnen" bildet als weit über den Rahmen einer sachlichen und zulässigen Kritik hinausgehend das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055164Dokumentnummer
JJR_19690127_OGH0002_000BKD00053_6800000_001