Norm
ABGB §1438 CcRechtssatz
Der Dienstgeber, der vor der Gehaltspfändung eine Vereinbarung mit seinem Dienstnehmer (dem Verpflichteten) getroffen hat, wonach sich dieser zur Gutmachung eines dem Dienstgeber deliktisch zugefügten Schadens im Kompensationswege gegen die jeweils ihm erwachsenden Ansprüche auf Provision, soweit sie über das ihm gesetzlich zustehende Existenzminimum hinausgehen, verpflichtet hat, kann auch dem Überweisungsgläubiger gegeüber aufrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0003880Dokumentnummer
JJR_19690128_OGH0002_0040OB00005_6900000_001